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Autor Thema: Gläubigerbevorzugung nach § 283 c  (Gelesen 2646 mal)

rubenspower

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Gläubigerbevorzugung nach § 283 c
« am: 06. Oktober 2007, 10:33:14 »

Da ich immer Schwierigkeiten beim verstehen von Gesetzen habe. Hier meine Frage: Kann im eröffneten Privatinsolvenzverfahren ein Gläubiger durch einen Dritten befriedigt werden? Oder ist dies eine strafbare Gläubigerbevorzugung nach § 283 c?

Weil im Gesetzestext habe ich nichts über einen Dritten gefunden:

§ 283c
Gläubigerbegünstigung
(1) Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich vor den übrigen Gläubigern begünstigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend.
Gespeichert
 
 

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