Also:
Forderungsgrund:
Bsp.: Darlehen, Grundschuld, Versandhausbestellung, Kontokorrentkredit etc.
Hauptforderung:
Eine Hauptforderung ist die Forderung eines Gläubigers, die er aufgrund eines bestimmten Rechtsverhältnisses gegenüber dem Schuldner geltend macht. Die Hauptforderung ist abzugrenzen von den sog. Nebenforderungen, die mit der Geltendmachung der Hauptforderung einhergehen, z. B. Zinsen oder für die Geltendmachung der Hauptforderung entstandene Kosten.
Zinsen:
Wenn Sie Ihren Unterlagen keine Zinsen entnehmen können, lassen Sie das Feld fre, ggf. lassen sich sich vom Gläubiger eine genaue Aufstellung zusenden.
Kosten:
Z.B. Mahnkosten
Forderung tituliert:
Um die Vollstreckung einer Forderung zu erreichen bzw. durchführen zu können, müssen die Forderungen einen gerichtlichen Titel erhalten. Diesen Titel erhalten die Gläubiger durch die Einreichung der Klage bei Gericht. Ab diesem Zeitpunkt handelt es sich somit um eine so genannte titulierte Forderung. Sofern ihnen von Gläubigern Vollstreckungsbescheide vorliegen, sind dies also auf jeden Fall titulierte Forderungen.
Forderungen durch Sonderrechte gesichert:
Hier wird gefragt, ob die Gläubiger noch Ab- und/oder Aussonderungsrechte haben.
Gegenstände, die der Absonderung unterliegen, werden auch mit vom Insolvenzverfahren umfasst. Sie haben aber eine gewisse Sonderstellung. Diese Sonderstellung ist gerechtfertigt, weil die Forderung des Gläubigers an oder mit einem Gegenstand des Schuldners besonders abgesichert ist. Das kann eine Absicherung z.B. durch Grundschuld oder Hypothek auf dem Grundstück des Schuldners im Grundbuch sein, § 49 InsO. Auch das gesetzliche Vermieterpfandrecht bietet dem Gläubiger diese Vorzugsbehandlung, § 50 InsO. Dasselbe gilt, wenn der Schuldner dem Gläubiger einen Gegenstand oder ein Anwartschaftsrecht zur Sicherheit übereignet hatte (Sicherungsübereignung), § 51 InsO.
Der absonderungsberechtigte Gläubiger kann Befriedigung seiner Forderung allein für sich zunächst aus dem ihm zur Sicherheit gegebenen Gegenstand fordern. Reicht die Verwertung des Gegenstandes nicht zu seiner Befriedigung aus, kann der Gläubiger seine restliche nicht befriedigte Forderung auch noch als normaler Insolvenzgläubiger geltend machen, wenn der Schuldner dem Gläubiger versprochen hatte, nicht nur mit dem zur Sicherheit gegebenen Gegenstand, sondern auch noch persönlich mit seinem Vermögen haften zu wollen. Der Gläubiger wird dann auf seine Restforderung nur die Insolvenzquote bekommen. Von der Absonderung zu unterscheiden ist die Aussonderung.
Aussonderungsrechte sind als Fremderechte, sprich, Gegenstände die im Eigentum eines Dritten stehen. Bsp: Leasingfahrzeug
"Was mache ich, wenn ich von ein und derselben Firma mehrere offene Forderungen habe? Kann ich diese zusammentragen?"
vom Grundsatz her ja, denn mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens müssen die Gläubiger ohnehin ihre Forderungen glaubhaft machen