Tom hat zwar zum einen Recht, zum anderen sei aber eben auf § 4c InsO hingewiesen. Sicher kommt es nun an, wie die Gericht das sehen. Die Gerichte hier neigen dazu, sehr schnell die Stundung aufzuheben mit der Folge, dass das Verfahren eingestellt werden muss, soweit der Schuldner nicht in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens zu bezahlen (was den meisten Schuldnerin nicht möglich ist). Demzufolge gibt es dann auch keine RSB mehr. Dazu sei noch gesagt, dass ich gemeint habe, dass sehr wohl die Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO erfüllt sein können, wenn der Schuldner OFFENSICHTLICH eine Arbeit verweigert, hierin könnte durchaus eine Vermögensverschwendung inpliziert werden. Voraussetzung wäre aber wie gesagt, dass der Gläubiger den Vorsatz nachweist, was so gut wie unmöglich ist.
Bezüglich der Frage zum Gesellschaftsanteil:
Die UG ist von der Privatinsolvenz zu trennen. Sie können durch aus ein "Privatinsolvenzverfahren" (rechtlich gibts den Begriff nicht, aber dient der besseren Verständlichkeit) durchlaufen, auch wenn sie Gesellschafter der UG sind. Der Gesellschaftsanteil stellt aber in ihrem "Privatinsolvenzverfahren" ein Vermögenswert dar, und wäre, soweit dieser werthaltig ist, zu veräußern.
Kleiner Tipp noch am Rande, da zunehmend in meiner Praxis relevant:
Passen Sie bei der UG bei der Wahl der Höhe des Stammkapitals auf. Setzen Sie dieses nicht zu niedrig an. Laufende Folgekosten können eine überaus kapitalschwache Unternehmensgesellschaft schnell in die drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung führen mit der Folge, dass eine Insolvenzantragspflicht besteht. Kommen Sie dieser, wie leider viele, nicht nach, sind sie zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach Feststellung der Überschuldung geleistet werden. (Schadenersatzansprüche und Ansprüche aus Kapitalersatzvorschriften gemäß § 30,31, 64 Abs. 2 GmbHG)
Beste Grüße