Hallo, da ich seit 1992 in der selben Firma teilzeitbeschäftigt bin und seit Sebtember im eröffneten Verfahren, schreib man mir in einem anderen Forum, das es zum Versagen der RSB kommen kann wenn ich nicht Vollzeitbeschäftigt bin. Dies könne auf Antrag eines Gläubigers durchgesetzt werden. Stimmt das so? Gruß Molly
In §295 Abs.1 S.1 heißt es zum Thema Erwerbstätigkeit konkret:
(1) Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung
1.eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
Jetzt kommt es darauf an, warum man nur halbtags arbeitet. Wenn ein Wechsel in eine Vollzeitstelle möglich wäre, wäre das natürlich besser für die Gläubiger weil dadurch mehr verdient würde. Kommt aber auf den Job und die persönlichen Verhältnisse an (Pfändungsfreibetrag). Sofern man offensichtlich mit einer Teilzeitstelle jahrelang überleben kann, dürften eventuell noch andere Einnahmequellen vorhanden sein, da die Pfändungsfreigrenzen nicht üppig sind. Sofern man ergänzend ALG II Leistungen bezieht, werden die von selbst auf die Ausübung einer Vollzeitstelle drängen. Was aber wohl offenbar nicht der Fall ist oder aufgrund persönlicher Verhältnisse (Gesundheitszustand, Kinder o.ä.) vermutlich nicht machbar ist. Vollzeitstellen gibt es ja je nach Qualifikation auch nicht wie Sand am Meer.
Laut Gesetz reicht es aus, wenn man sich "redlich" bemüht. Hängt halt immer von den Möglichkeiten ab. Theoretisch kann man auch als Hartz IV Empfänger ohne Beschäftigung Restschuldbefreiung erhalten.
Auf der anderen Seite kann einem durch Verletzung anderer Obliegenheiten trotz Vollzeitstelle die Restschuldbefreiung auch versagt werden.
Aber sicher wird es nicht schaden, wenn man sich um eine Vollzeitstelle bemüht.