Also jetzt versteh ich wiederum gar nichts mehr. Wenn Ihr die Kiste gekauft und bezahlt habt, wozu denn noch eine Freigabe aus der Masse?? Oder was soll mit Freigabe gemeint sein? Der IV soll die Veräußerungsmitteilung ausfüllen und absenden, das muss doch auch dem FA genügen. Und im Grunde steht doch nichts anderes in diesem Urteil. Fragen Sie mal beim FA nach, wie die das sehen mit möglichen Masseverbindlichkeiten. Und hoffen Sie auf eine gescheite Antwort. Das ist doch nicht der erste Fall, so schwer kann das doch nicht sein.
Und nochmal zu Urteilen: Nur den Fall lesen, verstehen und mit dem eigenen vergleichen sollte so schwer nicht sein. In der Entscheidung ging es an sich um ganz andere Probleme. Etwas ungeschickt war nur der eine Nebensatz. Aber die Lösung wird doch gleich mit präsentiert, die meiner Meinung nach für Verkauf und Freigabe gleichermaßen gilt:
Hier der Auszug: Es ist mithin Aufgabe des Insolvenzverwalters, durch Abgabe einer verkehrsrechtlich vorgeschriebenen Veräußerungsanzeige bei der Zulassungsstelle die Dauer der Steuerpflicht zu beenden. Lediglich eine Freigabe reicht dazu nicht aus. Unbeschadet ihrer insolvenzrechtlichen Zulässigkeit (vgl. dazu BGH-Urteil vom 21. April 2005 IX ZR 281/ 03, BGHZ 163, 32; Häsemeyer, Insolvenzrecht, 3. Aufl., Rz 13. 14 ff., m. w. N.) änderte sie an der rechtsvermuteten Halterzuordnung nichts. Dies geschieht erst, wenn der Insolvenzverwalter der Meldepflicht des § 27 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (- StVZO -; ab dem 1. März 2007 gelten entsprechende Mitteilungspflichten nach §§ 13, 14 Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV - vom 25. April 2006, BGBl I 2006, 988, z. B. § 13 Abs. 4 FZV beim Halterwechsel oder § 14 FZV bei Außerbetriebsetzung) nachkommt (vgl. dazu Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 27 StVZO Rz 24 ff.).