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Autor Thema: Insolvenz und selbständig  (Gelesen 2750 mal)

Herzkoenig

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Insolvenz und selbständig
« am: 07. Januar 2011, 18:24:47 »

Ein Hallo an Alle,

wahrscheinlich wird auch diese Frage schon mehrfach gestellt worden sein, aber ich habe keine passende Antwort gefunden, deshalb versuche ich es einmal selbst.

Habe im mai 2009 eine Regelinsolvenz beantragt, habe Glück und einen netten, umgänglichen Insolvenzverwalter, aber doch Fragen, die ich nicht unbedingt ihm stellen möchte  :whistle:.

Ich bin sebständig, und, so hoffe ich wenigstens, nun langsam auch wieder erfolgreicher, sprich, das Geld auf dem Konto wird vielleicht wieder mal etwas mehr.

Nun meine Frage, wie ist das genau bei Selbständigen, welchen Betrag muß ich denn an den Insolvenzverwalter zahlen, bis jetzt war das nicht so sehr viel, da auch die Geschäftsgänge nicht so wahnsinnig waren. Aber, wie oben schon gesagt, es scheint besser zu werden, doch ich möchte, ohne die berühmten schlafenden Hunde zu wecken, vorher einmal ein paar Informationen einziehen.

Ich bin sicher, es gibt hier jemanden, der mir, wenigstens über den Daumen gepeilt, sagen kann, was ich im schlimmsten Falle zahlen muß. Ich glaube zu wissen, das ein Selbständiger doch einen Teil seines Gewinnes behalten darf, im Gegenzug ist er ja auch verpflichtet, zu zahlen wenn die Geschäfte nicht so rosig sind?!

Ich bedanke mich schon einmal im voraus für Eure Hilfe und wünsch Euch ein schönes Wochenende
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paps

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Re: Insolvenz und selbständig
« Antwort #1 am: 07. Januar 2011, 22:27:09 »

Gib mal "Abführungspflicht" oder "295(2)"  in das Suchfeld o.r. ein.
Dann bietet sich genug Stoff zum lesen.

Grundsätzlich ist das zunächst davon abhängig, ob das Gewerbe durch den IV freigegeben wurde.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

tomwr

Re: Insolvenz und selbständig
« Antwort #2 am: 08. Januar 2011, 01:23:42 »

Normalerweise wird der IV bei Bekanntwerden der selbständigen Tätigkeit entweder das Gewerbe freigeben (gegen eine monatliche Ausgleichszahlung) oder er zieht die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit ggf. zur Masse. Möglicherweise wurde hier auch Pfändungsschutz nach §850i gewährt, so dass nur ein Teilbetrag zur Masse gezogen wird.

Die Höhe der monatlichen Ausgleichszahlung richtet sich danach, was ein Arbeitnehmer mit den gleichen betrauten Tätigkeiten mit einem durchschnittlichen Verdienst (je nach Voraussetzungen des Schuldners) unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen abführen müsste.

Bei einem Arbeitnehmer in Lohnsteuerklasse 1 ohne Unterhaltspflichtige Personen wären zum Beispiel bei einem monatlichen Bruttogehalt von EUR 2000 etwa EUR 250 pfändbar. Sofern die selbständige Tätigkeit diesem Profil entspricht, könnte diese (gegen Zahlung von monatlich EUR 250,00) freigegeben werden.

Der IV wird nach pflichtgemäßem Ermessen diese Zahlungen bestimmen, jedoch ist er nicht zur Freigabe verpflichtet. Die Frage ist, warum das Thema erst jetzt auftaucht. Ich würde mit dem IV direkt über eine Freigabe sprechen oder (falls noch nicht geschehen) eine Erklärung nach §35 Abs. 2 InsO von ihm verlangen.
Sofern er die Freigabe erklärt, wird er vermutlich auch damit eine Zahlungsaufforderung verbinden.

Es macht Sinn im Internet zu recherchieren und zu belegen, welche Einkünfte mit dieser Tätigkeit (je nach Region) erzielt werden und welche Faktoren (langer Ausstieg aus generell abhängigem Beschäftigungsverhältnis, keine fundierte Ausbildung, längere Berufsunterbrechungen) sich lohnmindernd auswirken und hier ein bischen zu argumentieren. Ich konnte meinen IV hier von anfänglichen EUR 1000 Ausgleichszahlung auf etwa EUR 250 im Monat durch entsprechende Argumente und Belege runterbringen.

Meine Ausführungen beziehen sich hier ausdrücklich auf die Insolvenzphase, also im laufenden Verfahren und nicht auf die WVP. Das Eingangsposting läßt hier Interpretationsspielraum zu, da es unter WVP gepostet wurde aber von einem IV gesprochen wird und nicht einem TH. Auch die Dauer des Verfahrens (seit Mai 2009) läßt den Rückschluss zu, dass das Verfahren noch läuft.

Im Falle der WVP ist die Abführung eine Obliegenheit und sozusagen freiwillig. Macht man es nicht oder nicht in der angemessenen Höhe, droht ggf. die Versagung der RSB. Hier gibt der TH nichts vor und gibt auch nichts frei. Dann alles im Ermessen des Schuldners.
« Letzte Änderung: 08. Januar 2011, 01:30:00 von tomwr »
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Herzkoenig

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Re: Insolvenz und selbständig
« Antwort #3 am: 12. Januar 2011, 16:47:51 »

Danke den Antwortern.
Das es in der Wohlverhaltendperiode gepostet wurde, ist ein rein technischer Fehler, bin neu hier in diesem Forum, sorry.

So wie Ihr geantwortet habt, glaubte ich mich auch zu erinnern, aber ich wollte noch einmal Sicherheit, also noch einmal danke!! :thumbup:
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