Strittig ist jedoch, ob die EV Abnahme ein solcher Akt der Zwangsvollstreckung ist.
Hallo Feuerwald,
Danke für Deine Antwort.
Leider ist die eV Abnahme kein strittiger Punkt. Dazu gibt es schon Entscheidungen:
Quelle: bremer-inkasso de
"InsO § 21 Abs. 2 Nr. 3; ZPO §§ 807, 900
Zwangsvollstreckung / Abgabe der eidesstattlichen Versicherung / Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO
Die einstweilige Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO hindert nicht die Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners nach § 807 ZPO. (L.d.R.)
AG Hainichen, Beschluß vom 07.08.2002 - 1 M 1445/02 -
Aus den Gründen:
Mit Auftrag vom 15. 7. 2002 wurde der zuständige Gerichtsvollzieher ersucht, auf der Grundlage der vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Achim (Az.: 14 B 3087/01) vom 21. 12. 2001 sowie des in der Folge ergangenen Haftbefehls dem Schuldner die eidesstattliche Versicherung abzunehmen. Dem ist der Gerichtsvollzieher im Hinblick auf den Beschluß des Insolvenzgerichts Chemnitz vom 5. 6. 2002, mit welchen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner, soweit diese nicht unbewegliche Gegenstände betreffen, einstweilen eingestellt werden, nicht nachgekommen. Die Akte gelangte insoweit zur Entscheidung auf Antrag der Gläubigerin an das Vollstreckungsgericht.
2002ze
Das Begehren der Gläubigerin ist als Erinnerung gemäß § 766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung auszulegen. Die Erinnerung ist zulässig und in der Sache auch begründet.
Der Beschluß des Amtsgerichts Chemnitz - Insolvenzgericht - vom 5. 6. 2002 stört den Gerichtsvollzieher nicht, dem Schuldner die eidesstattliche Versicherung abzunehmen.
Die einstweilige Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO hindert nicht die Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners gemäß § 807 ZPO. Zwar hat das Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht - in dem bezeichneten Beschluß sämtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
Hierdurch wird jedoch nicht angeordnet, daß die von einem Gläubiger beantragte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners zu unterbleiben hat. Sinn und Zweck der Anordnung des Amtsgerichts Chemnitz ist es, zugunsten der Gläubiger eine nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Die Masse des Schuldners soll für alle Gläubiger gesichert werden.
Ausgehend hiervon ist der Begriff »Maßnahmen der Zwangsverhängung« so zu verstehen, daß lediglich solche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen untersagt werden, die der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entgegenlaufen.Durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners tritt jedoch eine Negativveränderung der Vermögensmasse des Schuldners nicht ein (vgl. auch Landgericht Würzburg, Beschluß vom 21. 9. 1999 - Az.: 9 T 1930/99)." Quelle: bremer-inkasso de