Ich beschäftige mich gerade mit der Frage, ob ich mein Verbraucherinsolvenzverfahren aktuell durch Rücknahme des Antrag auf Restschuldbefreiung beende.
Wenn ich es richtig sehe, ist das IV vom Antrag auf RSB abhängig und die Rücknahme des Antrags führt zu einer Verfahrensbeendigung.
Meine Gründe für diesen Gedanken will ich kurz skizzieren.
Ein Gläubiger ist ein Familienmitglied, dass noch etwa 40.000 € zu bekommen hat. Dieser Gläubiger hat die einzig vorlegbare Abtretung, die auch aktuell nach 114 InsO greift. Aus moralischen Gründen werde ich die volle Summe zurückzahlen müssen und wollen, so dass mir hier die RSB keinen Vorteil bringt.
An der Gültigkeit der Abtretung ändert sich durch die Verfahrenseinstellung nichts, so dass ich mit gleichem pfändungsfreien Netto nach Hause gehe wie aktuell auch. Allerdings wird dort kein Antrag gestellt werden, die Ehefrau nicht weiter zu berücksichtigen und es bleibt bei zwei unterhaltsberechtigten Personen. Da ist man sich ja beim Treuhänder nicht unbedingt sicher.
Die Steuererstattungen (ca. 3500 - 4000 € pro Jahr) wären wieder meine, davon könte ich einige der kleinen Gläubiger bezahlen. Darunter sind auch welche, die mir in der Sache Leid tun und denen ich gern die volle Summe überweisen würde. Andere könnte ich evtl. zum Vergleich überreden.
Die Einstellung des Verfahrens bringt mir eine dreijhrige Sperre, so dass ich ab 2015 erneut einen Antrag stellen könnte.
Meine Idee ist dabei, 2016 mit dem neuen Verfahrensablauf zu beginnen, Anfang 2017 den erneuten Antrag zu stellen und die zweijähige Abtretungsphase für den Famliliengläubiger zu nutzen. Der wäre dann vollständig befriedigt. Mit den anderen Gläubigern zusammen wären das etwa 110.000 €. Wenn die Neuregelung des Insolvenzrechts greift, könnte ich sogar die 25 % Marge in drei Jahren erreichen und wäre dann 2020 fertig, spätestens aber 2022, weil die Verfahrenskosten auf jeden Fall gedeckt wären.
Wenn ich das jetzige Verfahren weiterlaufen lasse, muss ich wegen des Familiengläubigers auch bis 2023 oder 2024 zahlen. Ich wäre also mit Glück ein bis drei Jahre früher fertig mit der Gesamtlast.
Was könnte an Ungemach passieren?
Ich gehe davon aus, dass sich die übrigen Tabellengläubiger einen vollstreckbaren Auszug holen. Gehaltspfändung ist nicht drin, da bereits wirksam abgetreten. Schlimmstenfalls könnte die Ehefrau aberkannt werden, das wäre hinnehmbar. Kontopfändung wird wahrscheinlich sein, aber auch da kommt nichts außer dem unpfändbaren Gehalt, was man sich auf dem P-Konto schützen lassen könnte. Für Auslagenerstattungen pp. müsste man sich gelegentlich eine Freigabe bei Gericht holen.
Die Steuererstattungen würden auf das Konto meiner Frau gehen; wenn es schlecht läuft holt sich einer der Gläubiger die Erstattung direkt beim FA. Da könnte ich aber gegenlenken indem ich die Erstattung an den Familiengläubiger abtrete.
Hab ich was wesentliches übersehen?
Danke für Gedanken und Anregungen.