Der Treuhänder kann gar nichts verlangen oder befehlen. Sie müssen die Obliegenheiten im RSB-Verfahren a) kennen und b) selbst für sich entscheiden, ob Sie diese befolgen und wie weit Sie Sinn und Unsinn mitmachen.
Da in diesem Forum immer wieder gebibbert wird, was der böse Treuhänder nicht alles tun und lassen könnte, sind klare ja-nein Antworten auf solche Fragen fast unmöglich.
§ 295 InsO
(1) Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung
1. eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
Fällt Ihnen also eine Teilzeittätig zu, deren Aufnahme zumutbar ist, müssen Sie diese aufnehmen. Ok, das haben Sie getan. Alles im grünen Bereich!
Weiter müssten Sie sich um eine Vollzeitbeschäftigung oder einen vergleichbaren Ersatz bemühen. Dies kann sehr wohl auch in Form einer Selbständigkeit erfolgen. Dann gilt in der WVP folgendes:
(2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.
Da Sie aber entgegen dieser Vorschrift die jährliche Gewinnermittlung Ihrer Einkünfte aus Selbständigkeit als Grundlage für den abzuführenden Betrag mit dem Treuhänder praktizieren, kommen Sie Ihrer Obliegenheit nach § 295 Abs. 2 InsO ggf. nicht nach.
Grund? Die noch immer herrschende Verunsicherung über die Abführungspflichten bei selbständiger Erwerbstätigkeit. Im Ergebnis kommt es dann zu Kuddelmuddel und Rechtsunsicherheit und absurden Abführungsmodellen.
Wer ganz sicher gehen will oder nicht immer in Angst vor irgendwas leben möchte, sollte daher – auch wenn Unsinnig – sich immer brav auf eine abhängige Vollzeiterwerbstätigkeit bewerben und dieses Bemühen dokumentieren.