Im Prinzip sind die Formular richtig, allerdings ist die Schweigepflichtentbindung von Finanzamt, Steuerberater und Bank ein Novum. Außer in Augsburg ist mir jetzt nicht bekannt, dass sowas verlangt wird. In München zum Beispiel nicht. Ich würde den Insolvenzantrag erstmal ohne diese Schweigepflichtentbindung abgeben und ggf. auf Rückmeldung warten. In dem lapidaren Umfang (pauschal) halte ich eine solche Erklärung weder für zulässig noch für begründet.
Laut InsO ist der Schuldner verpflichtet vom Gericht verlangte Auskünfte zu geben. Das umfaßt aber nicht automatisch die Entbindung von der Schweigepflicht. Die Strafprozessordnung sieht ein Zeugnisverweigerungsrecht für sehr nahe Verwandte / Ehefrau / Lebenspartner vor (§52 StPO) und auch für die zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufsgruppen (§53 StPO). Eine Ausnahme ist nur für die Berufsgruppen vorgesehen und auch nur dann wenn eine der dort aufgelisteten besonderen Straftaten begangen wurde nach Entbindung der Schweigepflicht durch das Gericht.
Es gibt ein BGH Urteil vom 17.02.2005, IX ZB 62/04 indem die Aufhebung eines Schweigepflicht eines Arztes erfolgt ist aber nur unter 2 Prämissen: Erstens war der Arzt selbst Schuldner des Insolvenzverfahrens, zweitens wurde die Aufhebung der Schweigepflicht nur für Mitteilung der Patientenadressen von offenen Rechnungen und den Forderungsbetrag der Drittschuldner preiszugeben, um eine Vermögensübersicht prüfen zu können. Erschwerend kam hinzu, dass der Arzt kein Bankkonto mehr geführt hatte und seine Schuldner angewiesen hat die Rechnungsbeträge nur in Bar zu bezahlen.
Die generelle Entbindung von der Schweigepflicht geht m.E. viel zu weit solange sie nicht auf konkrete NOTWENDIGE Auskünfte zur Durchführung des Insolvenzverfahrens erforderlich sind. Das hat das Gericht aber erstmal darzulegen. Mit der als Muster beigefügten Erklärung dürfen bzw. müssen die Erfüllungsgehilfen auch alle Umstände zur Entstehung des Insolvenzverfahrens und Informationen die sie dadurch (bewußt, unbewußt oder auch zufällig) erhalten haben, ggf. preisgeben.
Betreffend der Formulare ist das Antragsformular recht rudimentär. Ein ausgehändigtes Vermögensverzeichnis sollte innerhalb von 10 Tagen nachgereicht werden (siehe Antrag).
Das mir ausgehändigte Vermögensverzeichnis werde ich binnen 10 Tagen vollständig ausgefüllt beim
Insolvenzgericht einreichen
Ich würde mich mal an dem Antrag für das Verbraucherinsolvenzverfahren orientieren und versuchen die zutreffenden Teile mal möglichst genau auszufüllen. Dann ist man schon mal gewappnet wenn das Amtsgericht ein Vermögensverzeichnis anfordert. Darin enthalten ist auch eine Gläubigeraufstellung. Da die Fristen der Gericht für Antworten sehr kurz bemessen sind (in München 2 Wochen, in Augsburg offenbar 10 Tage), würde ich das ggf. vorbereiten und dann einfach in das mitgesandte Formular "übertragen". Das spart Zeit. Die Aufstellungen können recht zeitaufwändig sein.
Wichtig sind aus meiner Sicht die Prüfung ob Sicherungsübereignungen oder Lohn- bzw. Gehaltsabtretungen mal erfolgt sind (Verpfändung Haus, Grundstück, Kfz, Leasingobjekte, Verbraucherkredite). Auch die geleistete Mietkaution (privat und geschäftlich) sind anzugeben, das ist ein beliebter Versagungsgrund. Deswegen kann niemand die private Wohnung so einfach kündigen, aber wenn man selbst kündigt (ob und wann das erfolgt kann ja das Gericht nicht wissen) fällt die Kaution ggf. in die Insolvenzmasse.
Zum letzten Thema eidesstattliche Versicherung:
Dagegen hilft als Massnahme der Zwangsvollstreckung nur ein Antrag gemäß §765a beim zuständigen Vollstreckungsgericht (nicht Insolvenzgericht). Allerdings scheint höchst zweifelhaft ob irgendein Richter dem Begehren stattgeben wird sofern die Voraussetzungen nach §807 ZPO vorliegen. Eine besondere Härte ein Vermögensverzeichnis ausfüllen zu müssen, sehe ich hier nicht. Nach §765a Abs.2 ZPO kann der GV die Vollziehung bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, maximal jedoch eine Woche, aufschieben. Wobei hier zu berücksichtigen ist, dass man selbst wertvolle Zeit verschenkt hat in dem man nicht sofort Rechtsmittel eingelegt hat und erst im persönlichen Termin geltend machen will.
Nach §900 ZPO Abs.4 kann man wohl theoretisch die Verpflichtung zur Abgabe der EV bestreiten, macht aber wenig Sinn wenn man keine Sachgründe vorweisen kann. Auch vor Rechtskraft des Urteils kann das Vollstreckungsgericht die Abnahme der EV trotzdem anordnen. Und wird dies m.E. auch tun.
Der BGH sagt dazu folgendes:
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Abzustellen ist daher auf Sinn und Zweck der Vorschriften, die dem Gläubiger den Zugriff auf das Schuldnervermögen im Wege der Sicherungsvollstreckung eröffnen. Dem Gläubiger soll eine dem Arrest vergleichbare Sicherung verschafft werden, indem er auch vor einer Schmälerung der Haftungsmasse durch den Schuldner geschützt wird (BT-Drucks. 7/ 2729 S. 21, 45, 109 f, 7/ 5250 S. 16). Dieser Zweck ist aber nur dann sicher zu erreichen, wenn der Schuldner unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen die eidesstattliche Versicherung abgeben muss. Denn nur auf diesem Wege kann der Gläubiger zuverlässig ermitteln, ob der Schuldner Vermögen besitzt, auf das er im Wege der Sicherungsvollstreckung zugreifen kann (OLG Hamburg aaO; Krüger, aaO).
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Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist daher eine Maßnahme zur Vorbereitung zulässiger, hier auf Sicherung beschränkter, Vollstreckungszugriffe. Aus vergleichbaren Erwägungen ist - soweit ersichtlich - allgemein anerkannt, dass der dingliche Arrest ein zur Herbeiführung der Offenbarungsversicherung genügender Titel ist (OLG Stuttgart aaO; Stein/ Jonas/ Münzberg, aaO; MünchKomm-ZPO/ Eickmann, 2. Aufl. § 807 Rn. 3).
Quelle: BGH, Beschluss vom 2. 3. 2006 - IX ZB 23/ 06
Im Übrigen hat der Antragsteller bei Abweisung der Anträge die Kosten des Gerichts zu tragen.
Halt uns mal auf dem Laufenden, vor allem bin ich auf die Reaktion des GV gespannt. Auch würde ich von einer schnellen Eröffnung der Insolvenz nicht unbedingt ausgehen. Auch hier arbeiten die Gerichte langsam.
