Hallo,
das Thema Lastschriften, insbesondere der Widerruf der Einzugsermächtigungen, bedarf ergänzender Ausführungen.
Sie teilen mit, Ihr Treuhänder habe die Lastschriften widerrufen, befinden Sie sich also in einem sog. Verbraucherinsolvenzverfahren („IK“ im Gerichtsaktenzeichen)?
Falls ja: Ob der Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren Lastschriften widerrufen darf oder nicht, ist vom BGH meines Wissens noch nicht entschieden. Vielmehr besteht in der Republik ein Nord-Süd-Gefälle.
Das AG Hamburg hat entscheiden, dass der Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren die Lastschriften widerrufen darf.
Das AG München hingegen hat gegenteilig entschieden, nämlich dass der Treuhänder i.d.R. diese Lastschriften nicht widerrufen darf.
Für alle, die irgendwo dazwischen wohnen, lohnt sich möglicherweise die Überlegung, gegen den Widerruf vorzugehen. Es soll auch Insolvenzgerichte geben, die den Treuhändern anraten, Lastschriften im Verbraucherinsolvenzverfahren nicht zu widerrufen. Daran halten brauchte er sich zwar nicht. Eine Anfrage bei dem zuständigen Gericht könnte aber trotzdem Klarheit über die jeweilige Praxis verschaffen.
Konsequenzen des Widerrufs der Einzugsermächtigungen:
- Der Vermieter darf nicht kündigen, § 112 InsO
- M.E. dürfen auch die Versorgungsunternehmen nicht fristlos kündigen oder die Versorgung einstellen, wenn der Treuhänder die Lastschriften widerruft. Die einschlägigen Versorgungsbestimmungen (AGB) setzen i.d.R Verschulden des Schuldners voraus. Dies liegt nicht vor bei einem Lastschriftwiderspruch durch den Treuhänder. Dafür kann der Schuldner nichts. Hinzu kommt, dass in der Regel der Gläubiger die Bezahlung per Lastschrift selbst verlangt hat und sich insofern lediglich ein Risiko verwirklicht, dass er selbst geschaffen hat.
MfG