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Autor Thema: sofortige Restschuldbefreiung  (Gelesen 2328 mal)

evgeschka77

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sofortige Restschuldbefreiung
« am: 15. Dezember 2008, 14:03:07 »

Guten Tag!!!
Brauche Erklärungshilfe! :dntknw:
Vor zwei Wochen bekamm ich einen Brief vom Insolvenzgericht mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung. Im Schreiben steht auch (zitiere):

!!!!!Bei einem normalen Verfahrensablauf kann im Januar 2014 die Restschuldbefreiung erteilt werden. Da während des Insolvenzverfahrens nur Ausfallforderungen angemeldet worden sind und der Ausfall dann nicht beziffert wurde, gibt es die Möglichkeit der vorzeitigen (sofortigen) Restschuldbefreiung. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Verfahrenskosten gedeckt sind......Wenn Sie also in der Lage wären, den Betrag aufzubringen, könnte die Restschuldbefreiung sofort erteilt werden; anderfalls ist der Ablauf der Wohlverhaltensperiode abzuwarten.!!!!!!!


Also wenn ich Verfahrenskosten bezahle, bin ich meine Schulden los???
Verstehe ich das richtig??
Und was wird dann mit WVP, läuft es trotzdem weiter???

Bitte, kann mir das jemand erklären???

Danke im Voraus
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Feuerwald

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Re: sofortige Restschuldbefreiung
« Antwort #1 am: 15. Dezember 2008, 17:50:23 »

Also wenn ich Verfahrenskosten bezahle, bin ich meine Schulden los???

- jein, es wird die Restschuldbefreiung erteilt, d.h. die Forderungen können nicht mehr zwangsweise geltend gemacht werden.  Sie brauchen nicht zahlen, die Insolvenzgläubiger können nicht beitreiben.


und was wird dann mit WVP, läuft es trotzdem weiter???
- nein, die wäre hinfällig
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evgeschka77

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Re: sofortige Restschuldbefreiung
« Antwort #2 am: 15. Dezember 2008, 18:05:13 »

Vielen Dank für schnelle Reaktion!
Allerdings verstehe ich nicht, was passiert dann weiter, wenn ich jetzt die Verfahrenskosten bezahle und wie Sie sagen WPV läuft nicht mehr?
Bin ich trotzdem nur im 2014 "frei"? Muss ich weiter dem TH alles vorlegen und nachweisen?
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Feuerwald

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Re: sofortige Restschuldbefreiung
« Antwort #3 am: 15. Dezember 2008, 19:42:53 »

wenn auf Antrag des Schuldners im Schlusstermin des Insolvenzverfahrens die sofortige Restschuldbefreiung beantragt wird und diesem Antrag entsprochen wird, gibt es keine Wohlverhaltensphase mehr und somit auch keinen Treuhänder. Das Insolvenz-/Restschuldbefreiungsverfahren ist dann beendet.
 

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