Für die Auslegung des Begriffs des "Verheimlichens" kann, auch wenn es sich nicht um eine strafrechtlich geprägte Norm handelt, auf die Auslegung der strafrechtlichen Bestimmungen der §§ 283, Abs. 1 Nr. 1, 283 b Abs. 1 Nr. 2 und § 283 d Abs. 1 StGB zurückgegriffen werden. Danach verheimlich der Schuldner einen Vermögensgegenstand wie die Bezüge, wenn er sie der Kenntnis des Treuhänders entzieht! Nach dem strafrechtlich geprägten Begriff des Verheimlichens kann auch ein bloßes Verschweigen genügen, soweit eine Auskunftspflicht besteht. Während der WVP besteht eine solche Auskunftspflicht des Schuldners formal allerdings nicht! (MüKo, S. 370, RZ 82). Es handels sich vielmehr nur um eine Auskunftsobliegenheit nach " 295 Abs. 1 Nr. 3. Wegen der abgeschwächten Pflichtigkeit einer Obliegenheit (R. Schmid, Die Obliegenheiten, 1953, S 104) kann sie einer AuskunftsPFLICHT nicht gleichgestellt werden, so dass insoweit ein bloßes Verschweigen nicht ein "Verheimlichen darstellt".
Ein Obliegenheitsverstoß stellt es dagegen dar, wenn das Insolvenzgericht oder der Treuhänder Auskunft verlangen und der Schuldner diesem Verlangen nicht nachkommt!
Demzufolge ist grundsätzlich erst einmal InsOkalle und DerAlte Recht zu geben!
Es kommt nun darauf an, wie es der Treuhänder in der Praxis handhabt. Ich kenne es so, dass dem Schuldner zu Beginn der WVP ein Schreiben zugesandt wird in welchem er von Anfang an aufgefordert wird, umgehend mitzuteilen, sollte sich etwas am Einkommen ändern. Darin ist ein "Verlangen" des Treuhänders bereits gegeben. So dass in einem solchen Fall, bei Nichtmitteilung einer Gehaltserhöhung, eine Obliegenheitsverpflichtung vorläge unabhängig davon, ob sich aufgrund der Erhöhung ein pfändbarer Betrag ergibt.