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Autor Thema: Mieteinnahmen vor Eröffnung Insolvenz - Insoverwalter?!  (Gelesen 2066 mal)

moan

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Hallo, auf welcher Grundlage kann ein vorläufiger Insolvenzverwalter Mieteinnahmen VOR Eröffnung der Insolvenz einklagen?

Fall: Insolvenzantrag durch Gläubiger im Juni 2009, vorläufiger Insolvenzverwalter durch Gericht bestellt, der aber nicht als Zwangsverwalter eines vom Schuldner vermieteten Hauses eingesetzt wird! Auch die Mieter wurden zu dem Zeitpunkt noch nicht angeschrieben, ihre Miete an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu überweisen.

Eröffnung der Insolvenz im März 2010 (Mieteeinnahmen gehen rechtens an den Insoverwalter).

Nun verlangt der Insolvenzverwalter RÜCKWIRKEND ein Jahr VOR Eröffnung der Insolvenz (also für den Zeitraum Februar 2009 bis MÄrz 2010) vom Schuldner die Mieteinnahmen (März 2010 kann er vergessen, da bereits erhalten, was ist aber mit den Monaten davor?!).

Ach ja, ich hab ein Regelinsolvenzverfahren.

Besten Dank im voraus!
moan
« Letzte Änderung: 08. April 2012, 08:37:54 von moan »
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Insokalle

Re: Mieteinnahmen vor Eröffnung Insolvenz - Insoverwalter?!
« Antwort #1 am: 10. April 2012, 18:20:18 »

Für die Zeit vor Anordnung des vorl. Insolvenzverfahrens wird man wohl kaum eine Zahlungsverpflichtung des Schuldners annehmen können. Die Daten sind schwer nachzuvollziehen. Soll das vorl. Insolvenzverfahren von Juni 09 bis März 10 gedauert haben? Wenn ja, warum so lange? Gab es eine ZV?

Insgesamt scheint mir eine Antwort ohne weitere Informationen kaum möglich zu sein. Ihr Beitrag löst neben den obigen eine ganze Lawine von weiteren Fragen aus. Angefangen beispielsweise von der Frage nach der Art der vorläufigen Verwaltung (Zustimmungsvorbehalt oder allgemeines Verfügungsverbot) über die Ermächtigung zum Einzug von Forderungen bis hin zur Frage, ob die Mieter bar bezahlt oder auf ein Konto des Schuldners, ob die Bank über das vorl. Verfahren informiert war usw.
Umgekehrt stellt sich die Frage, ob der Schuldner seinen Mitwirkungspflichten möglicherweise nicht nachgekommen ist.

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moan

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Re: Mieteinnahmen vor Eröffnung Insolvenz - Insoverwalter?!
« Antwort #2 am: 12. April 2012, 14:20:40 »

Hallo Insokalle, erst mal vielen Dank für die Antwort.

Das vorl. Verfahren hat deshalb so lange gedauert, weil geklärt werden musste, welche Verfahrensart (Regel- oder Verbraucherinso) zutrifft.

Die Art der vorläufigen Verwaltung ist unbekannt. Da gab es keinerlei Information. Bekommt man so etwas beim Amtsgericht raus?

Die Mieter haben die Miete auf das Konto der Ehefrau (nicht in Insolvenz und hälftiger Eigentümer) gezahlt. Die Ehefrau hat die hälftige Mieteinnahme dann dem Schuldner gegeben.

Inwiefern hätte der Schuldner hier Mitwirkungspflichten gehabt? Bezüglich des Zeitraumes vor Eröffnung der Insolvenz (Februar 2009 bis Februar 2010)? Hier hat der Schuldner nie eine Aufforderung zu irgendeiner Mitwirkung bekommen.

Der Schuldner hat nun die hälftige Mieteinnahme von der Ehefrau bekommen und das Geld wurde vom Schuldner verbraucht. Hat hier der Insoverwalter noch einen Rechtsanspruch auf das Geld? Wenn ja, auf welcher Grundlage?


Besten Dank im voraus und freundliche Gruesse
moan
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Insokalle

Re: Mieteinnahmen vor Eröffnung Insolvenz - Insoverwalter?!
« Antwort #3 am: 12. April 2012, 18:44:23 »

Hallo Insokalle, erst mal vielen Dank für die Antwort.

Das vorl. Verfahren hat deshalb so lange gedauert, weil geklärt werden musste, welche Verfahrensart (Regel- oder Verbraucherinso) zutrifft.

- schwer nachvollziehbar, warum man dafür solange braucht.


Die Art der vorläufigen Verwaltung ist unbekannt. Da gab es keinerlei Information. Bekommt man so etwas beim Amtsgericht raus?

- Das steht im Beschluss über die Anordnung der vorl Insolvenz!
Genau wie dort nähere Befugnisse, Aufgaben des vorl. IV stehen / können.


Die Mieter haben die Miete auf das Konto der Ehefrau (nicht in Insolvenz und hälftiger Eigentümer) gezahlt. Die Ehefrau hat die hälftige Mieteinnahme dann dem Schuldner gegeben.

Inwiefern hätte der Schuldner hier Mitwirkungspflichten gehabt? Bezüglich des Zeitraumes vor Eröffnung der Insolvenz (Februar 2009 bis Februar 2010)? Hier hat der Schuldner nie eine Aufforderung zu irgendeiner Mitwirkung bekommen.

- Braucht er an sich nicht. Es bestehen auch im vorl. Inolvenzverfahren umfangreiche Mitwirkungspflichten. Andererseit muss sich ein vorl. Verwalter auch um sein Verfahren kümmern.


Der Schuldner hat nun die hälftige Mieteinnahme von der Ehefrau bekommen und das Geld wurde vom Schuldner verbraucht. Hat hier der Insoverwalter noch einen Rechtsanspruch auf das Geld? Wenn ja, auf welcher Grundlage?

- Vom Schuldner vielleicht nicht, zumindest wüsste ich es so spontan nicht. Denkbar wären auch Zahlungsverpflichtungen anderer Beteiligter. Ist nur die Frage, ob das Erfolg hätte. Das könnte der Grund sein, warum der IV an den Schuldner herantritt.



Besten Dank im voraus und freundliche Gruesse
moan
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