Hallo,
wenn ich den Fall richtig verstehe, ist eine fristlose Kündigung zu jetzigen Zeitpunkt nicht ratsam.
Aber gab es denn keine Mitarbeiterversammlung mit dem vorläufigen IV, der das Prozedere erklärte?
Das vom Arbeitsamt gezahlte Insolvenzgeld deckt im wesentlichen den Nettolohn bis auf wenige Ausnahmen in vollem Umfang ab und zwar rückwirkend ab dem Tag der Verfahrenseröffnung oder der Abweisung mangels Masse. Maßgebend ist das Datum des Beschlusses des Gerichts. Kündigen Sie früher und zwar jetzt und fristlos, gilt dieses Datum, mit dem Sie vor Ablauf der 3 Monate aus dem Unternehmen ausscheiden. Mit einer Kündigung schießen Sie also ein Eigentor, denn Ihnen entgeht Lohn, den Sie sonst vom Arbeitsamt erhalten hätten. Statt dessen beziehen ab dem Tag der Kündigung geringeres Arbeitslosengeld.
Wichtig ist doch die Frage, was passiert am 30.11. Wird das Verfahren zu diesem Tag eröffnet? Falls überhaupt eine Eröffnung in Betracht kommt, davon gehe ich mal aus, wird der Verwalter, wenn er es sich nicht mit Arbeitnehmern überwerfen will, darauf achten, daß die Eröffnung am 30.11. erfolgt, eben damit die Arbeitnehmer kein Geld verlieren. Die drei Monate wären mit dem 30.11. voll ausgeschöpft. Nach Eröffnung am 01.12. ist zunächst einmal grundsätzlich der Verwalter verpflichtet, Ihren Lohn zu zahlen. Schafft er die Eröffnung zum 01.12. nicht, verlieren Sie in der Tat mit jedem weiteren Tag Geld.
Das was man Ihnen erzählt hat, ist überwiegend Unsinn. Um das Insolvenzgeld zu erhalten, müssen Sie nur einen Antrag auf Insolvenzgeld stellen (Formulare gibt es beim Arbeitsamt), nicht mehr und nicht weniger. Das Insolvenzgeld wird unter Berücksichtigung der oben genannten Stichtage errechnet und unabhängig von Kündigungen ausgezahlt. Der IV ist verpflichtet, Ihre Angaben in dem Antrag zu bestätigen. Hierzu fordert das Arbeitsamt ihn auf.
Ich hoffe, das war verständlich. Ansonsten sollten Sie dierekt die Insolvenzgeldabteilung beim Arbeitsamt ansprechen. Dort gibt es auch ein kleines Merkblatt.
MfG