Hallo,
ok, dann ist die Sachlage jetzt klarer. Ich weiß, dass die wichtigste Frage ist, ob Ihnen das Restgeld zusteht, aber der Zusammenhang muss erstmal feststehen.
Ihr Anwalt lag m.E. richtig bei der Beurteilung, dass Sie sich gegen die Anfechtung nicht wirksam wehren konnten. (@Insoman: Aufgrund des widerruflichen Bezugsrecht beginnt die Frist (4 Jahre) erst mit dem Versicherungsereignis).
Ihre Forderung bezgl. der Zahlung aus der Lebensversicherung, können Sie nur als nachrangige Forderung anmelden (§35 (1) 4.).
Sie sollten, falls noch nicht geschehen, Ihre weiteren Forderungen auch anmelden. Mir fallen da z.B. ein Beerdigungskosten, der dreißigste (vgl. BGB §1969 BGB), Zugewinnausgleich.
Sorgen Sie auf jedenfall dafür, dass Ihre Forderung aus der LV in die Gläubigerliste eingetragen wird (nachranging)!!
Dann die gute Nachricht, sofern denn der andere Gläubiger seine Forderung nicht durchsetzt, kommen Sie mit Ihren nachrangigen Forderung gem. §§35, 327 InsO zum Zuge. Allerdings kommt es nicht selten vor, dass Insolvenzverwalter sich gerne Zeit lassen und an der Kostenschraube drehen. Sie werden also schauen müssen, dass Sie da immer weiter Druck machen, damit er Gas gibt und das Verfahren schließt.
Ich sehe da auch eventuell einen Beratungsfehler Ihres Anwalts. Die Aussage, dass Ihnen die LV zusteht, egal was kommt, war in dem Zusammenhang definitiv falsch. Ob man die (angeblichen) Forderung des zweiten Gläubigers gleich als nicht werthaltig erkennen konnte, erschließt sich mir nicht. Sie sollten nunmehr zunächst auf den Abschluss des Verfahrens drängen, so dass Sie schonmal einen Teil des Geldes erhalten und erst dann prüfen, ob es sich lohnt gegen den Anwalt vorzugehen. Erst dann wissen Sie ja auch über einen etwaigen Schaden und dessen Höhe Bescheid.
MfG
ThoFa