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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Pfändung der Einkommenssteuer nach der RSB  (Gelesen 4734 mal)

LeBra

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Pfändung der Einkommenssteuer nach der RSB
« am: 06. Juli 2012, 10:33:49 »

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich würde gerne wissen wollen in wie weit es richtig ist, das die Insolvenzverwaltung nach wie vor meine Einkommenssteuerrückerstattung weiterpfänden darf, obwohl mir zum Januar 2011 (EDIT) die Restschuldbefreiung erteilt wurde? Das Verfahren scheint aber noch nicht abgeschlossen zu sein. Das Verfahren wurde im Januar 2005 eingeleitet!

Ein Widerspruch mit Verweis auf die RSB wurde vom Finanzamt  - mit Verweis auf das noch laufende Verfahren - nicht entsprochen.
Nun bekomme ich erneut eine Aufforderung zwecks Einkomemnssteuererklärung für 2011 von der Insolvenzverwaltung.

Wie lange darf dies so weiter gehen? Wenn die sich noch 10 Jahre Zeit nehmen, muß ich dann weitere 10 Jahre die Einkommensteuerrückzahlung weiterreichen?

RSB Jahr abgeändert
« Letzte Änderung: 06. Juli 2012, 14:35:24 von LeBra »
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ThoFa

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Re: Pfändung der Einkommenssteuer nach der RSB
« Antwort #1 am: 06. Juli 2012, 13:19:45 »

Hallo,

bitte mal die Zahlen noch mal checken, die sind nicht stimmig.

Wann war Eröffnung?
Wann war RSB-Erteilung?

MfG

ThoFa
« Letzte Änderung: 06. Juli 2012, 14:50:22 von ThoFa »
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LeBra

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Re: Pfändung der Einkommenssteuer nach der RSB
« Antwort #2 am: 06. Juli 2012, 14:34:10 »

Januar 2005 Einleitung der Privatinsolvenz
März 2011 Restschuldbefreiung zum Januar 2011
Einkommenssteuerbescheid für 2010 => Widerspruch im Herbst 2011
abgelehnt, weil Insolvenzverfahren noch läuft
... ich bin der Meinung das mit RSB keine weiteren Einnahmen gepfändet werden dürften, da der Gesetzgeber ja ein max. zeitraum für eine Insolvenz festgesetzt hat
gestern verlangt der Insolvenzverwalter erneut die Einkommenssteuererklärung für 2011

« Letzte Änderung: 06. Juli 2012, 14:37:19 von LeBra »
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Feuerwald

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Re: Pfändung der Einkommenssteuer nach der RSB
« Antwort #3 am: 06. Juli 2012, 15:26:18 »

Ihnen wurde die RSB nach Ablauf der Laufzeit der Abtretung (6 Jahre)  erteilt obgleich das Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben wurde. Insofern wirkt der Insolvenzbeschlag fort.

Es wäre dringend zu prüfen, weshalb sich das Insolvenzverfahren derart lange streckt. Ggf. müsste dem IV den Popo heiß gemacht werden.


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Feuerwald

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Re: Pfändung der Einkommenssteuer nach der RSB
« Antwort #4 am: 06. Juli 2012, 15:38:21 »

Bundesgerichtshof

InsO § 35 Abs. 1, § 287 Abs. 2, § 300

a) Über den Antrag auf Restschuldbefreiung ist nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung von Amts wegen zu entscheiden, auch wenn das Insolvenzverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen werden kann.

b) Ist über die Restschuldbefreiung vor Abschluss des Insolvenzverfahrens zu entscheiden, muss den Beteiligten wie bei einem Schlusstermin Gelegenheit zu Versagungsanträgen nach § 290 InsO und zur Stellungnahme gegeben werden. Die Ankündigung der Restschuldbefreiung, die Wohlverhaltensphase und die dort sonst zu beachtenden Obliegenheiten des Schuldners entfallen.

c) Wird dem Schuldner im laufenden Insolvenzverfahren nach Ablauf der Abtretungserklärung Restschuldbefreiung erteilt, entfällt der Insolvenzbeschlag für den Neuerwerb ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung.

d) Bis zur Rechtskraft der Entscheidung, mit der im laufenden Verfahren Restschuldbefreiung erteilt wird, hat der Insolvenzverwalter den pfändbaren Neuerwerb einzuziehen und für die Masse zu sichern. Wird Restschuldbefreiung erteilt, hat er den eingezogenen Neuerwerb, der danach nicht in die Masse gefallen ist, an den Schuldner auszukehren.

BGH, Beschluss vom 3. 12. 2009 - IX ZB 247/08; LG Dresden (Lexetius.com/2009,3760)
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LeBra

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Re: Pfändung der Einkommenssteuer nach der RSB
« Antwort #5 am: 07. Juli 2012, 09:56:23 »

Bundesgerichtshof

InsO § 35 Abs. 1, § 287 Abs. 2, § 300
c) Wird dem Schuldner im laufenden Insolvenzverfahren nach Ablauf der Abtretungserklärung Restschuldbefreiung erteilt, entfällt der Insolvenzbeschlag für den Neuerwerb ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung.
BGH, Beschluss vom 3. 12. 2009 - IX ZB 247/08; LG Dresden (Lexetius.com/2009,3760)

Bedeutet das nun das das Finanzamt schon den letzten Steuerbescheid mir entsprechen müßen und die Forderung im diesen Jahr ebenfalls fortfolgend nicht rechtens ist?
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LeBra

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Re: Pfändung der Einkommenssteuer nach der RSB
« Antwort #6 am: 20. Juli 2012, 17:32:50 »

Hmm nachdem hier nicht nochmals geantwortet wurde und ich mir das Urteil angeschaut habe, wo unter anderem ja auch das drin steht:
Zitat:°Eine Verteilung des bis zum Ablauf der Abtretungsfrist in die Masse gefallenen Vermögens und Neuerwerbs bleibt möglich, denn der Insolvenzbeschlag bleibt insoweit bis zur Aufhebung des Verfahrens aufrechterhalten. Dies kann in der Entscheidung über die Restschuldbefreiung klargestellt werden (zutreffend AG Göttingen aaO).°
Für mich schaut das so aus als ob der IV bis zur Beendigung des Verfahrens nach wie vor zum Beispiel die Einkommenssteuer kassieren, trotz RSB!
Und genau das ist mir ein Rätsel, weil meiner Meinung nach ein Widerspruch dessen, was im gleichen Urteil drin steht:
Zitat:°Der von § 287 Abs. 2 InsO n.F. verfolgte Zweck, dem redlichen Schuldner sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen, würde verfehlt, müsste in jedem Falle das Ende des Insolvenzverfahrens abgewartet werden, auf dessen Dauer der Schuldner kaum Einfluss hat.°

Da von der Seite des IV nichts kommt, habe ich nun beim zuständige Amtsgericht/Insolvenzgericht angefragt in wie weit das noch gerechtfertigt ist oder ob der IV mit oder ohne Absicht nur versäumt hat dem Finanzamt mitzuteilen das ich wieder Zahlungsempfänger der Rückerstattung der Einkommenssteuer bin!
Bin gespannt wie lange es dauert und was da rauskommt, weil letztes Jahr hat sich das Finanzamt genau auf das berufen - erst nach Ende des Verfahrens etc. bin ich wieder Empfänger!
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LeBra

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Re: Pfändung der Einkommenssteuer nach der RSB
« Antwort #7 am: 27. Juli 2012, 11:49:11 »

Stand der Dinge:

Das Insolvenzgericht bestätigt das der IV bis zur Beendigung des Verfahrens das Recht hat u.a. die Einkommenssteuer einzubehalten!
Ich finde das echt traurig, weil wenn das so weiter geht dauert das Verfahren noch Jahre, trotz meiner RSB nach bereits 6 Jahre Insolvenzverfahren!
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