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Autor Thema: Obliegenheiten  (Gelesen 1365 mal)

makro

  • Gast
Obliegenheiten
« am: 10. Februar 2010, 23:17:29 »

weil es gerade Thema ist.


Da meine Jobsuche nicht erfolgreich war, werde ich wohl bei meiner Frau unterkommen müssen, diese ist ja selbständig, ich werde ein ganz normales, übliches Gehalt bekommen, es handelt sich nicht um eine Proforma-Beschäftigung.

So, nun zur Frage:

Der Insolvenzverwalter muss ja informiert werden, das Gericht auch?  Reicht ein ganz normales Schreiben oder muss der Arbeitsvertrag mitgeschickt werden?

Ich gehe ja davon aus das dieses Arbeitsverhältnis nicht angreifbar ist, es ist ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, das wird ja auch von der Krankenkasse geprüft und auch mein Gehalt ist üblich. Ich sehe nur keine Chance nach über einem Jahr Arbeitslosigkeit und über 100 Bewerbungen überhaupt einen Job zu bekommen. Pfändungsbeträge werden aber nicht anfallen, ich bin für 2 Kinder unterhaltspflichtig, da müsste ich schon bei Stkl. 4 über 2500,- Brutto bekommen.
Gespeichert
 

rookie

  • Gast
Re: Obliegenheiten
« Antwort #1 am: 11. Februar 2010, 11:54:30 »

TH und Gericht informieren...Arbeitsvertrag beilegen..... :coffee:

Möglicherweise verlangt der Th auch noch die 1. Gehaltsabrechnung
« Letzte Änderung: 11. Februar 2010, 11:56:18 von rookie »
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