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Autor Thema: P-Konto und Inso und § 89 InsO  (Gelesen 4159 mal)

Little Anne

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P-Konto und Inso und § 89 InsO
« am: 26. Dezember 2011, 04:10:55 »

Einen wunderschönen zweiten Weihnachtstag an alle!

Ich kann nicht schlafen, denn mich beschäftigt grad eine Sache ganz enorm: Im Mai wurde mein Insolvenzverfahren eröffnet. Es gibt 3 Gläubiger. Kürzlich wurde vom Insolvenzgericht die Gesamtforderung benannt sowie die Summe, die den Gläubigern zur Verteilung zur Verfügung steht. Soweit klar. Neue Schulden habe ich nicht gemacht.

Der pfändbare Betrag wird direkt von meinem Gehalt abgezogen (Gehaltspfändung) und geht direkt an einen Gläubiger. Die anderen beiden kriegen halt zur Zeit nichts.

Meine Frage: Dürfen die beiden Gläubiger, die nichts bekommen, sich ab Januar 2012 sozusagen von meinem Konto bedienen? Oder gilt hier der § 89 InsO? Ich bin total verunsichert...

Es wäre ganz nett, wenn mir jemand diese Frage beantworten könnte! Danke!
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Little Anne

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Re: P-Konto und Inso und § 89 InsO
« Antwort #1 am: 26. Dezember 2011, 05:04:34 »

Ergänzend möchte ich noch hinzufügen: Bislang hat noch keine Bank versucht, mein Konto zu pfänden. Mir liegt auch kein Pfändungs- / Überweisungsbeschluss vor. Müsste mir da im Vorfeld erst ein Gerichtsbeschluss oder sowas zugestellt werden?

Ich male mir schon wahre Horrorszenarien aus ab Januar...

Was mich so verunsichert ist hauptsächlich folgender Umstand: Die Gläubiger sollten bis Ende 8/11 ihre Forderung beim Gericht anmelden.

Obwohl allen 3 Gläubigern (es handelt sich hierbei jeweils um Banken) bekannt ist, dass mein Insolvenzverfahren im Mai eröffnet wurde, hat mich jetzt Bank A mit einem Schreiben darüber informiert, dass sie meinen Kredit kündigt und ich die offene Summe in einem Betrag sofort zu überweisen habe. Andernfalls würde die Angelegenheit den Anwälten der Bank übergeben. Ich hab dieses Schreiben gleich an meinen TH weitergeleitet. Genau so ein Schreiben hatte ich bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens mehrfach von genau dieser Bank A erhalten.

Bank B hat mir ein kurzes Infoschreiben übersandt, mit dem ich darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass sie ab 01.01.12 aufgrund der Gesetzesänderung mein Konto pfänden könnten.

Bank C hat sich noch gar nicht gemeldet, denn die bekommen ja monatlich einen ordentlichen Happen von meinem Gehalt. Bank A hat sich ihren Kredit auch mit einer Gehaltsabtretung gesichert, die Gehaltsabtretung an Bank C hatte aber Vorrang.

Ich bin jetzt wirklich total verunsichert, was nun ab 01.01.12 alles passieren könnte...
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Der_Alte

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Re: P-Konto und Inso und § 89 InsO
« Antwort #2 am: 26. Dezember 2011, 09:43:37 »

Einen ebenfalls schönen zweiten Weihnachtstag.

Sie brauchen sich keine Sorgen machen wegen der Banken. Da alle drei Insolvenzgläubiger sind, gilt für sie das Vollstreckungsverbot nicht nur im laufenden Verfahren, sondern auch darüber hinaus während der Wohlverhaltensphase. Diese Gläubiger haben sich ausschließlich mit dem zu begnügen, was sie vom Treuhänder ausgezahlt bekommen.

Dass manche Banken erst sehr spät ihre Routinen ändern und selbst bei eröffnetem Insolvenzverfahren gegenüber dem Schuldner noch mit Standardschreiben wie z.B. die Kündigung reagieren, ist bekannt und auch bei mir passiert. Sie haben es richtig gemacht und dem Treuhänder die Sache übergeben. Damit sind Sie im positiven Sinne raus.
Auch das die Banken mnchmal nicht rechtzeitig anmelden ist keine Seltenheit. Es gibt institutionelle Gläubigr, die melden gar nicht oder nicht alles an. Das liegt auch daran, das sie meist gegen Insolvenzsausfall versichert sind. MAnchmal melden sie auch erst später an und bezahlen zusätzlich noch eine Gebühr für den Nachprüfungstermin.

All das muss Sie aber nicht belasten, weil für alle Gläubiger gilt, dass sie keine zusätzliche Vollstreckungsmöglichkeit haben.

In diesem Sinne einen ruhigen Jahresanfang.

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Little Anne

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Re: P-Konto und Inso und § 89 InsO
« Antwort #3 am: 26. Dezember 2011, 13:51:34 »

Ganz vielen lieben Dank für die Antwort! Ich war wirklich total verunsichert (und steiger mich dann immer weiter rein). Dann das ganze Theater wegen P-Konto und so - ich wusste jetzt gar nicht mehr, wie ich das richtig mache.

Also: Nochmal vielen lieben Dank für die Antwort und alles Gute für das kommende Jahr wünscht Little Anne
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Akasha22

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Re: P-Konto und Inso und § 89 InsO
« Antwort #4 am: 27. Dezember 2011, 14:12:02 »

Also hat man als Insolvenzler nichts zu befürchten ab 1.Januar? Auch nicht wenn eine vbuH besteht? Dürfen die auch nicht ab 1. januar pfänden? Hab zur Zeit keine Pfändung auf dem Konto aber auch Angst das ab 1. Januar alle versuchen an das Geld zu kommen, auf mehreren Internetseiten steht das auch gerichtlicher Pfändungsschutz aufgehoben wird?

War heut bei meiner Bank, die wollen 10 € im Monat fürs P-Konto haben....
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Der_Alte

  • Gast
Re: P-Konto und Inso und § 89 InsO
« Antwort #5 am: 27. Dezember 2011, 15:19:21 »

Also Insolaner benötigen Sie kein P-Konto, auch dann nicht, wenn Forderungen mit vbuH angemeldet worden. Während des laufenden Verfahrens gilt ein generelles Vollstreckungsverbot, seien es Insolvenzgläubiger oder andere Gläubiger; die Besonderheit aus Abs. 2 lass ich mal weg.
Allenfalls Neugläubiger könnten in der Wohlverhaltenphase versuchen, an Geld zu kommen. Denn dann gilt nicht mehr § 89 InsO mit dem vollumfnglichen Vollstreckungsschutz, sondern § 294 Inso. Ab der Aufhebung des Insolvenzverfahrens gilt Vollstreckungsverbot nur noch für Insolvenzgläubiger; auch solche, die vbuH angemeldet haben.
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