Da die Eröffnung meines Verfahrens recht lange gedauert hat (jetzt aber die Regelinsolvenz eröffnet ist) stellt sich mir die Frage, ob ich gegen 2 kurz vor Insolvenzeröffnung eingegangenen Pfändungsmassnahmen etwas unternehmen muss. Denn nach §§ 88,89 InsO ist die Vollstreckung ja während der Insolvenz nicht möglich bzw. wird unwirksam.
Die Frage ist aber, ob der PFÜB des Amtsgerichts damit gegenstandslos wird oder nur für die Dauer des Insolvenzverfahrens unterbrochen ist und keine Wirkung entfaltet. Soll ich irgendwelche Massnahmen einleiten ? Vollstreckungsschutz oder Erinnerung nach §§765,766 ZPO beim Insolvenzgericht beantragen und die Aufhebung der Beschlüsse wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens ?
Mir ist das momentan nicht ganz klar und möchte Fehler vermeiden. Falls es unnötig ist überhaupt irgendwas zu unternehmen wäre ein Hinweis auch hilfreich.
Es gibt konkret ein PFÜB der einer Versicherung zugestellt wurde.
Gepfändet werden alle Ansprüche und Rechte des Schuldners aus mit der Drittschuldnerin abgeschlossenen Versicherungsverträgen
Die Pfändung umfaßt weiterhin
* den Anspruch auf Zahlung der Versicherungssumme
* den Anspruch auf Zahlung des Rückkaufwertes
* das Recht auf Kündigung und Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung sowie das Recht zur Aushändigung der Versicherungspolice
* das Recht auf Bestimmung, Änderung oder Widerruf der Bezugsberechtigung
Weiterhin: Es wird angeordnet, dass der Schuldner die Versicherungspolice und die letzte Prämienquittung an einen von unserer Mandantin noch zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben hat
Weiterhin habe ich gestern in einer anderen Vollstreckungssache in Kopie von der ARGE einen Drittschuldnererklärung erhalten in der bestätigt wird, dass die Forderung anerkannt wird aber die ARGE nicht zur Zahlung bereit ist, weil keine pfändbaren Leistungen vorhanden sind.
Soll ich die Drittschuldner von meiner Seite aus lediglich informieren, dass die Insolvenz eröffnet wurde oder muss ich mehr unternehmen ?
:gruebel: