Was aktuell fehlt ist die Beantwortung der Frage, ob Grisu schon in der Wohlverhaltensphase ist. Für mich macht das die Sache erst wirklich spannend, wenn das Verfahren bereits aufgehoben ist.
Im noch eröffneten Verfahren würde ich der Auffassung folgen, es sei Arbeitslohn, der für die Vergütung von Mehrarbeitsstunden nachträglich gezahlt wird und damit zur Hälfte unpfändbar ist. Allerdings sehe ich nicht, wie man eine Nachzahlung pfändungsrechtlich auf die Monate verteilen soll, wenn zum Entstehungszeitpunkt der Mehrarbeitsstunden keine Pfändung möglich war.
Ich erinnere hier daran, dass die Zahlung für die Jahre 2001 bis 2007 nachgezahlt wird, das Insolvenzverfahren aber erst im Jahre 2010 eröffnet wurde. Die Pfändung den Jahren vor 2010 war immer Null und kann auch rückwirkend immer nur Null ergeben - oder?
Nach meiner Meinung ist der Betrag in eröffneter Insolvenz als Mehrarbeitsvergütung hälftig pfändbar.
Ich würde dann auch ganz schnell die Behauptung verlassen, es sei Schadenersatz. Der wäre dann nämlich in voller Höhe weg.
In der Wohlverhaltensphase wird die Frage viel interessanter.
Egal ob es Arbeitslohn ist oder Schadenersatz unterliegt die Nachzahlung entweder der NTV oder auch nicht, je nach dem, wann man den Entstehungszeitpunkt annimmt.
Grsiu schrieb, sein damaliger Arbeitgeber habe sich im Januar 2012, also mehrere Monate nach der Urteilsverkündung, entschlossen, ohne Antrag und - das ist im öffentlichen Dienst im Übrigen ein häufiges Verfahren - ohne Rücksicht darauf, ob der einzelne Beamte seinerzeit gegen die fehlerhafte Berechnung der Mehrarbeit Widerspruch eingelegt hat, die Nachzahlung allen Beamten der Feuerwehr zu zahlen. Grisu muss also seinerzeit nicht einmal einen Antrag gestellt haben und kommt trotzdem heute in den Genuss der Nachzahlung. Der Dienstherr könnte sich für alle diejenigen, die keinen Antrag gestellt haben, sich auf Verjährung berufen, was er aber nicht tut. Er stellt alle so, als hätten sie seinerzeit Widerspruch eingelegt. Okay, zurück zum Thema.
Der Entstehungszeitpunkt der Nachzahlung liegt für mich im Januar 2012, es sei denn, Grisu hätte seinerzeit Widerspruch gegen die fehlerhafte Berechnung eingelegt und wäre mit einem laufenden Verfahren in die Insolvenz gegangen.
Mit Widerspruch in die Insolvenz bedeutet, dass die Grundlage für die Entstehung vor dem Insolvenzverfahren liegt und ein dem Insolvenzverfahren unbekanntes Vermögen erst nach Aufhebung bekannt geworden ist. Dann wäre NTV anzuordnen. Dann würde ich sofort wieder behaupten, das seien nachgezahlte Mehrarbeitsstunden, die nur hälftig pfändbar sind.
Hat Grisu damals keinen Widerspruch eingelegt, gab es auch keinen früheren Entstehungszeitpunkt als Januar 2012. Dann ist es auch kein im Insolvenzverfahren unbekanntes Vermögen und nicht nachträglich zu verteilen.
Ich würde dann dafür plädieren, es sei eine Schadenersatzleistung, die man aus dem Urteil auch begründen kann. Für die Begründungssuche danke an Insoman. Und eine Schadenersatzleistung wäre auch nicht pfändbar.
Ich gebe zu, dass der Argumentwechsel je nach Lage der Dinge nicht ganz sauber ist, aber da es insgesamt Auslegungssache ist, würde ich den taktisch jeweils für Grisu günstigsten Weg wählen.