HILFE das hat mir mein Bearbeiter zugeschickt, bin überfordert. Kann doch nicht sein das es zwei Varianten gibt, warum ist das nicht fest gesetzlich geregelt?
Ich finde erklärt hat er mir die Bruttomethode, so wie ich es oben verstanden habe, gemacht aber die Nettomethode?
SAP-Hinwcisnummer: 70224
HR-DPF: Nettomethode bei unpfändbaren
Bezügen
Version: 2, Hinweissprache: DL Freigabedatum: 12.03.1997
Symptom
Die Berechnung des pfandbaren Betrags erscheint zu hoch. Steuer / SV auf nicht pfändbare
Bezüge werden bei der Ermittlung der Pfändungsgrundlage wieder herausgerechnet.
Weitere Begriffe
Pfändung, Nettomethode, Bruttomethode, pfandbarer Betrag
Ursache und Voraussetzungen
Im Gesetz (S50a ZPO) ist nicht eindeutig beschrieben, wie bei der Emtittlung des pfandbaren Betrages im Hinblick auf die Betrachtung der Steuer/SV-Anteile der nicht pf4ndbaren Bezüge vorzugehen ist
Es gibt zwei Philosophien:
1. Bruttomethode: Sie wurde früher von der ganz herrschenden Meinung vertreten- Der Bruttobetrag der nicht pfändbaren Bezüge wird vom Einkommen des Schuldners abgezogen- Danach werden alle SteuernJSV-Beiträge, die auf das Gesamteinkommen entfallen, abgezogen.
2. Nettomethode: Sie beschreibt den neueren Ansatz Danach werden die nach §850a nicht ptandbaren Bezüge so betrachtet, äls ob sie gar nicht angefallen wären- Somit müssen die darauf anteilig entfallenden Steuer/SV-Beträge aus diesen Bezügen wieder herausgerechnet werden.
Lösung
In den Kommentaren hierzt wird diese Problematik kontrovers diskutiert, wobei bei der herrschenden Meinung zunehmend eine Verschiebung hin zur Nettomethode zu beobachten ist.
Begründung:
Bei der Bruttomethode werden die auf den unpfändbaren Teil entfallenden Steuern und SVBeiträge ZWEIMAL vom Gesamtbrutto des Schuldners abgezogen.
Zum einen wird zunächst der volle Bruttobetrag der unpfändbaren Bezüge abgesetzt. Danach werden nochmals die GESAMTEN Steuern / SV-Beiträge abgezogen.
Diese Art der Berechnung kann zur Konsequenz haben, daß für einen Schuldner, der neben dem Urlaubsentgelt ein gleich hohes Urlaubsgeld erhält, trotz doppelten Bruttoeinkommens keine pfandbaren Bezüge entstehen. Für ein solches Vorgehen gibt es im Gesetz keinen Hinweis. Dieses Vorgehen ist wohl aus Vereinfachungsgründen entstanden, um eine aufwendige Berechnung zu vermeiden.
Richtig ist vielmehr (nach mittlerweile vorherrschender Meinung, vgl. Boewer: Lohnpfandung, R.n. 645 if.), die pfandfreien Beträge bei der Berechnung des ptandbaren Gehalts ganzlich unberücksichtigt zu lassen, als ob sie gar nicht angefallen waren.
Daher wird bei der Berechnung der ptandbaren Betrage die darauf entfallenden Steuern / SW Beiträge abgezogen.