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Autor Thema: Pfändungsgrenze & nichteheliche Kinder  (Gelesen 4123 mal)

andy1302

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Pfändungsgrenze & nichteheliche Kinder
« am: 11. Januar 2011, 13:22:09 »

Hallo Zusammen,

ich habe mal eine Frage, ich wohne mit meiner Frau und Ihren 3 Kindern (also nicht meine) in einem Haus nun bin ich in der Privat Insolvenz und es wird auch gepfändet.
bisher war es immer so dass mir 2 Kinder (auf der Lohnsteuerkarte sind 1,5 Kinder)angerechnet worden sind + meine Frau also 3 Personen Unterhaltpflichtig bin.
Nun kommt der Verwalter und sagt er Akzeptiert dies nicht ich sei nur einer Person Unterhaltspflichtig und das ist meine Frau die Kinder sind nicht meine und somit kein recht.
2 von diesen kindern sind Krank und dadurch haben wir einen erhöten eigenbedarf
auch generelle ist der eigenbedarf höher bei 3 kinder im haushalt lebend als keine kinder (wasser , strom etc.)
ich habe mal gelesen da gibt es eine möglichkteit.
es war hier im forum wo sogar noch ein § und ein Urteil mit gepostet war, aber ich finde es leider nciht mehr
ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen

Danke
Andy
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horst69

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Re: Pfändungsgrenze & nichteheliche Kinder
« Antwort #1 am: 11. Januar 2011, 13:50:38 »

Hallo !

Meiner Meinung nach ist der IV im Recht.

Einzig deine Ehefrau ist unterhaltsberechtigt.

Da es nicht deine Leiblichen Kinder sind, sind diese nicht zu berücksichtigen !

So sieht die allgemeine Rechtslage aus.

Mir ist kein Urteil bekannt, welches anders lautet.
Sollte es aber eines geben, wird sicherlich jemand etwas dazu sagen können.
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andy1302

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Re: Pfändungsgrenze & nichteheliche Kinder
« Antwort #2 am: 11. Januar 2011, 14:00:44 »

Ah ok erstmal vielen Dank,

dann habe ich gleich noch ne Frage: wenn ich von der Pfändungstabelle ausgehe da steht darüber Netto gehalt! wenn ich mein netto nehme dann ist das 1561,-- (da werden mir aber 1,5 Kinder auf der Lohnsteuerkarte angerechnet) dann gehe ich mal davon aus bei dem Netto mit Auto als Sachbezug (ist da mit drin) dürft ich dann wenn nur meine Frau als Unterhalt Pflichtig angerechnet wird 102,05€ sein oder?
Danke
Andy
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paps

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Re: Pfändungsgrenze & nichteheliche Kinder
« Antwort #3 am: 11. Januar 2011, 19:31:02 »

OLG Frankfurt  24 U 146/07 vom 04.07.2008   
Unterhaltsleistungen  in der Bedarfsgemeinschaft sind nach 850f ZPO anzuerkennen
"handelt es sich ... um eine planwidrige Nichtregelung seitens des Gesetzgebers",

"Mit zutreffenden Überlegungen, denen sich das Berufungsgericht zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, hat das Landgericht als Verfügungsanspruch § 850 f Abs. 1 analog ZPO als Bemessungsgrundlage zur Sicherung des individuellen Sozialhilfebedarfs aufgrund faktischer Unterhaltspflicht nach SGB II angesehen."

"Gemäß den Feststellungen des Landgerichts im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung lebt der Verfügungskläger in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit Frau A, die seinerzeit arbeitslos war. Ebenfalls ist durch das Landgericht festgestellt, dass der Verfügungskläger wesentlich auch für den Lebensunterhalt von Frau A aufkommen muss, da er gemäß SGB II bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II als Bedarfsgemeinschaft mit dieser angesehen wird, was entsprechende Auswirkungen auf die an ihn geleisteten Zahlungen hat. Diese Sachlage kann bei einer Gesamtschau der gesetzlichen Regelungen zum Schuldnerschutz nicht unberücksichtigt bleiben, weshalb eine analoge Anwendung des § 850 f ZPO zwingend geboten ist, um zumindest den notwendigen Lebensunterhalt für den Verfügungskläger und seiner Lebenspartnerin sicherzustellen. Nur mit einer derartigen Anwendung kann dem offensichtlichen gesetzgeberischen Zweck des § 850 f ZPO Rechnung getragen werden und eine systemwidrige Ungleichbehandlung vermieden werden. Insofern handelt es sich,,, um eine planwidrige Nichtregelung seitens des Gesetzgebers, die dazu geführt hat, dass eine gesetzliche Unterhaltspflicht im engeren Sinne für den Verfügungskläger nicht besteht."

"Nach alledem erwies sich der Erlass der einstweiligen Verfügung seitens des Landgerichts als ursprünglich begründet, weshalb die Berufung zurückzuweisen war.!



Sie müssen also einen entsprechenden Antrag beim Gericht auf Erhöhung des Pfändungsfreibetrages stellen.

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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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paps

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Re: Pfändungsgrenze & nichteheliche Kinder
« Antwort #4 am: 11. Januar 2011, 19:33:44 »

Ah ok erstmal vielen Dank,

wenn ich mein netto nehme dann ist das 1561,--  dann gehe ich mal davon aus bei dem Netto mit Auto als Sachbezug (ist da mit drin) dürft ich dann wenn nur meine Frau als Unterhalt Pflichtig angerechnet wird 102,05€ sein oder?
Danke
Andy
Das stimmt in soweit, ohne die Berücksichtigung des Sachbezuges.
Sie müssen den Brutobetrag des Sachbezuges als geldwerten Vorteil zum Netto dazu rechnen und dann in die Tabelle schauen.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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andy1302

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Re: Pfändungsgrenze & nichteheliche Kinder
« Antwort #5 am: 11. Januar 2011, 19:54:02 »

Hallo Paps,

also wenn ich Dich richtg verstanden habe muß ich zu Gericht gehen und einen Antrag auf erhöhung des Pfändungsfreibetrag stellen.
wie mache ich dass denn?
Muß da der Mehraufwand dann als begründung rein?
gibt es da eine Vorlage irgendwo?
Kann ich das machen oder muß das ein Anwalt machen?

Danke
Andy
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paps

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Re: Pfändungsgrenze & nichteheliche Kinder
« Antwort #6 am: 12. Januar 2011, 21:24:25 »

Das können und sollten Sie selber machen.

Erhöhung des Pfändungsfreibetrages nach § 850 f Abs. 1(analog) ZPO aufgrund faktischer Unterhaltspflicht

Sie müssen alle Ausgaben und Einnahme (auch der Ehefrau und Kinder) auflisten und aus der Einnahme/Ausgabeberechnung muss hervorgehen, dass das Netto nach Pfändung nicht reicht.
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