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Autor Thema: Pfändungsgrenze -Sozialleistungen  (Gelesen 1938 mal)

lissi805

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Pfändungsgrenze -Sozialleistungen
« am: 07. Mai 2009, 08:04:28 »

Guten morgen ,
mein Einkommen besteht aus Erwerbsunfähigkietsrente 719, Pflegegeld 215,  wohngeld 171 und kindergeld 154, sowie Kindesunterhalt 223.
sind das alles unpfändbare Leistungen ? werden diese zusammengerechnet und was kann dann abgeführt werden ?
meine Pflegestufe soll erhöht werden , wie wird dann das verrechnet .werden 200 mehr, diese sind aber ja eigentlich für die pflegegperson bestimmt.
ich danke für die Antworten.
gruß lissi805
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Feuerwald

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Re: Pfändungsgrenze -Sozialleistungen
« Antwort #1 am: 07. Mai 2009, 12:54:21 »


Wohngeld und Kindergeld sind gänzlich unpfändbar und werde auch nicht mit dem sonstigen Einkommen zusammengerechnet. Dazu gehört m.W. auch das Pflegegeld (§ 54  SGB I)

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lissi805

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Re: Pfändungsgrenze -Sozialleistungen
« Antwort #2 am: 07. Mai 2009, 17:44:43 »

aber die anderen leistungen können zusammen gerechnet werden oder ?
Liege ich da in der Pfändungsfreigrenze oder nicht?
Danke für weitere Hilfe.
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paps

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Re: Pfändungsgrenze -Sozialleistungen
« Antwort #3 am: 07. Mai 2009, 19:42:47 »

Zusammenrechen bar wäre doch nur die Rente mit sich selbst.
Es bleibt also bei der Berechnung bei 719,-  :wink:
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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