und als Antwort schreibt Der : „ Ich habe gegenüber der XXX Bank die Freigabe Ihres Kontos Nr. XXX aus dem Insolvenzbeschlag erklärt “ .
-> Damit ist die Frage ob Sie über das Konto verfügen dürfen insolvenzrechtlich doch geklärt. Das Konto / Guthaben unterliegt nicht mehr dem Insolvenzbeschlag und Sie dürfen über das Konto frei verfügen.
War ich auch bei der Bank wider heute , und die freundliche Dame hat mir mitgeteilt , das bei meinem P - Konto hat sich „ null “ geändert , und Guthaben was drauf ist , wollte mir auch nicht auszahlen ,weil mein Freibetrag , den ich monatlich zur Verfügung habe würde überchriten .
-> Die Frage ob ein Pfändungsfreibetrag zu berücksichtigen ist, stellt sich nur, wenn vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Gläubiger das Konto bereits gepfändet hatte.
Falls nein, muss die Bank nach Freigabeerklärung des TH/IV an Sie auszahlen.
Falls ja, kommt es drauf an: Zunächst ist die Bank nach Vorlage einer Bescheinigung über die Zahl der Unterhaltspflichtigen Personen (§ 850k Abs. 5 ZPO) verpflichtet den unpfändbaren Sockelfreibetrag auszuzahlen. Weiteres müsste man sehn.
Zusammenfassend
a) Liegt die Freigabeerklärung des TH/IV der Bank bereits vor?
b) Liegt eine Pfändung auf dem Konto?
c) Haben Sie schone ein Bescheinigung 850k Abs. 5 ZPO der Bank vorgelegt?
d) Falls nicht, das Formular “Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO” bei der Bank abholen und wenn die kein eigenes Formular haben
e) das von den der Vereinigung der Sozialpädagogen entwickelte Formular nutzen (gibt es im Nutz)
f) Formluar bescheinigen lassen,. bspw. vom Arbeitgeber oder sonst einer dafür vorgesehenen Stelle / Person
f) und wenn das auch nicht geht, kann das Gericht weiterhelfen.
Bescheinigung
http://www.zka-online.de/uploads/media/musterbescheinigung.pdf