Zu 1: BGH IX ZB 247/08
Über den Antrag auf Restschuldbefreiung ist nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung von Amts wegen zu entscheiden, auch wenn das Insolvenzverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen werden kann.
Ist über die Restschuldbefreiung vor Abschluss des Insolvenzverfahrens zu entscheiden, muss den Beteiligten wie bei einem Schlusstermin Gelegenheit zu Versagungsanträgen nach § 290 InsO und zur Stellungnahme gegeben werden. Die Ankündigung der Restschuldbefreiung, die Wohlverhaltensphase und die dort sonst zu beachtenden Obliegenheiten des Schuldners entfallen.
Da das Verfahren trotzdem noch läuft, bestehen die Auskunftspflichten usw. weiter. Wegen einer Verletzung gegen Obliegenheiten kann die RSB aber nicht mehr versagt werden.
Übrigens ist es ein Regelinsolvenzverfahren, da gibt es keinen TH sondern einen IV. Es gab auch keine WVP. Trotz Erteilung der RSB läuft das Insolvenzverfahren also weiter. Der IV bleibt im Amt. Sein Amt endet mit der Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens.
Zu 2: Ich würde sagen, das hängt davon ab, ob diese Beträge unter die Abtretungserklärung fallen. Es ist meines Wissens noch nicht geklärt, ob pfändbares Neuvermögen, das nicht aus der Abtretung stammt, zur Masse gezogen und an die Gläubiger verteilt werden kann. Meiner Meinung nach ist das so, das würde bedeuten, Sie können eben nicht machen, was Sie wollen.
Zu 3: Die Erteilung der RSB betrifft alle Insolvenzforderungen auch wenn die Gläubiger ihre Forderung nicht angemeldet haben. Die Angaben im Insolvenzantrag spielen idR keine Rolle.