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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Post vom Amtsgeriht  (Gelesen 5221 mal)

zamorra

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Post vom Amtsgeriht
« am: 11. April 2014, 13:13:30 »

Heute bekam ich Post vom Amtsgericht und habe trotz der hier vorliegenden Suhfunktion einige Fragen.

Zunähst das Schreiben:
„In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des xxxxxxxxx wird die Schlussverteilung zugestimmt.
Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet......
Die Beteiligten haben bis zum 19.05.2015.... Stellung zu nehmen......

Als Anlage ist die Festsetzung über die Vergütung und Auslagen des Treuhänders beigefügt.

Vergütung       600,00 €
Auslagen         90,00 €
Umsatzsteuer    131,10 €

Endbetrag       821,10 €

Was bedeutet das?

Ich bin dann wohl bald in der Wohlverhaltens Phase
Muss ich die 821 € jetzt zahlen??
TH hat über 400 € Heizkostennachzahlung von mir erhalten. Werden die nicht abgezogen?
Bis wann muss das alles bezahlt werden (möchte RSB nicht gefährden)
kann man das in Raten zahlen (wer hat denn diesen Betrag auf einmal?

Liebe Grüße
zamorra
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Der_Alte

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Re: Post vom Amtsgeriht
« Antwort #1 am: 11. April 2014, 13:53:07 »

Eigentlich müsste ein Vermerk in dem Schreiben stehen, dass der Treuhänder den Betrag X aus der Masse nehmen darf und für den Rest (wenn gestundet wurde) die Staatskasse aufkommt.
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zamorra

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Re: Post vom Amtsgeriht
« Antwort #2 am: 11. April 2014, 15:22:34 »

nein,
steht nirgends was davon.
was kann das bedeuten.

ps.
die Heizkostennachzahlung war später als das Datum dieses Beschlusses.

Schreiben vom Amtsgericht Düsseldorf 04.04.
Überweisung der Heizkostennahzahlung war 07.04.

wie gehe ich vor und wann und was muss ich zahlen.

lg
zamorra
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Insokalle

Re: Post vom Amtsgeriht
« Antwort #3 am: 11. April 2014, 17:16:53 »

1. Wurden denn damals die Verfahrenskosten gestundet?

2. Schauen Sie in die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet. Da muss es die Veröffentlichung nach § 188 InsO geben über die Summe der Insolvenzforderungen und der zu verteilenden Insolvenzmasse.


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zamorra

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Re: Post vom Amtsgeriht
« Antwort #4 am: 11. April 2014, 21:44:11 »

ja, Verfahrenskosten wurden gestundet.
In den Insolvenzbekanntmachungen steht "o Euro zu verteilen"

Mindestvergütung beschlossen (stand noch so im Beschluss)
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Der_Alte

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Re: Post vom Amtsgeriht
« Antwort #5 am: 12. April 2014, 10:53:21 »

Dann zahlt die Staatskasse zunächst die komplette Vergütung, deswegen ja seinerzeit der Stundungsantrag.

Für die WVP könnte man einen neuen Stundungsantrag stellen; allerdings ist bei der Mindestvergütung von 119 € pro Jahr sicher auch eine Zahlung in Raten zu monatlich 10 € möglich.
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zamorra

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Re: Post vom Amtsgeriht
« Antwort #6 am: 12. April 2014, 14:06:30 »

Danke, an "Der Alte"

Das als Masse 0 € stehen ist dann wohl nicht schlimm.

Werden dann trotzdem von den 119 € pro Jahr an den TH die bereits eingehaltenen Beträge (402 € ) abgezogen.?

So wie ich es verstanden habe bekommt man dann jährlich eine Rechnung vom TH?

Alles Liebe
zamorra :thumbup:
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Insokalle

Re: Post vom Amtsgeriht
« Antwort #7 am: 12. April 2014, 17:08:16 »

Nicht unbedingt. Wenn Sie die 400 € jetzt überwiesen haben, können sie hoffentlich noch von den 800 € abgezogen werden. Den Rest trägt erst mal die Staatskasse.

Schauen Sie nach, ob die Verfahrenskosten auch schon für die WVP gestundet wurden. Falls ja, bekommen Sie keine jährliche Rechnung. Falls nein, können Sie die Stundung der Kosten beantragen.
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zamorra

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Re: Post vom Amtsgeriht
« Antwort #8 am: 12. April 2014, 23:11:36 »

wie sieht man denn das.

Beim Insolvenzantrag habe ich den Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten mit beantragt.

Hier im Forum habe ich gelesen, dass man unabhängig von der Stundung der Verfahrenskosten für den TH 100 € pro Jahr zu zahlen hat. Eventuelle Zahlungen in der Masse würde dabei abgezogen.

Jetzt verstehe ich nichts mehr.?

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doris 1

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Re: Post vom Amtsgeriht
« Antwort #9 am: 13. April 2014, 12:31:28 »

Hallo :welcome_group:

alle Geldeingänge über der Pfendungstabelle werden ja vom InsO Verwalter eingezogen und davon werden vorrangig erstmal die Gerichts und Verwalter kosten
beglichen der Rest wird gestundet

Ich denke deine Verfahren Kostenstundung gilt für alle 6Jahre
oder mal bei deinen schulden-Berater nachfragen

schau mal unter Doris1 nach
ich und mein Mann wir hatten am Anfang auch die nerven blank,aber war alles Top
 
Weiter alles gute von Doris1
und melde dich Mal

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Der_Alte

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Re: Post vom Amtsgeriht
« Antwort #10 am: 13. April 2014, 14:36:57 »

Üblich ist, dass die Kosten für das Eröffnungsverfahren bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens gestundet werden. Manchmal auch gleich für die WVP. Das steht dann im Eröffungsbeschluß bzw. dem dazu ergangenen Stundungsbeschluss.
Vielfach wird die Stundung für die WVP nicht gleich mit beantragt, dann ist es jetzt Zeit, das nachzuholen.

Hier im Forum habe ich gelesen, dass man unabhängig von der Stundung der Verfahrenskosten für den TH 100 € pro Jahr zu zahlen hat. Eventuelle Zahlungen in der Masse würde dabei abgezogen.

Die 100 € pro Jahr (zuzüglich Umsatzsteuer) sind die Mindesvergütung des Treuhänders in der WVP. Wenn sie gestundet sind, dann braucht man nichts zu zahlen. Sind sie nicht gestundet muss man auf jeden Fall diese 119 € pro Jahr bezahlen, sonst kann die RSB versagt werden.
Also, Stundungsbewilligung überprüfen. Ist für die WVP gestundet, dann ist nichts zu tun. Wurde nicht gestundet, dann entweder neue Stundung beantragen oder die 119 € im Jahr zahlen.
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zamorra

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Re: Post vom Amtsgeriht
« Antwort #11 am: 13. April 2014, 14:48:02 »

DANKE :juchu:

Im Insolvenzeröffnungsverfahren steht

...Dem Schuldner werden für das Eröffnungs- und Hauptverfahren die Verfahrenskosten gem. § 4a Abs. 1, 3 InsO gestundet.

Über den weitergehenden Stundungsantrag wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.


lg
zamorra
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Der_Alte

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Re: Post vom Amtsgeriht
« Antwort #12 am: 13. April 2014, 15:07:16 »

Dann muss für die WVP ein neuer Antrag gestellt werden.
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zamorra

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Re: Post vom Amtsgeriht
« Antwort #13 am: 13. April 2014, 15:57:07 »

heißt das ansonsten sind die 100 € + MwSt pro Jahr an den TH zu zahlen? Diesen Betrag kann man sich ja pro Jahr zusammen sparen.

Wenn ja, bekommt man eine Aufforderung vom TH

Andere Kosten kommen ja hoffentlich nicht noch dazu.

lg
zamorra :thumbup:
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Der_Alte

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Re: Post vom Amtsgeriht
« Antwort #14 am: 13. April 2014, 18:35:44 »

Ja, kann man auch übers Jahr in 10 € Raten an den TH zahlen. Ansonsten kommt die Zahlungsaufforderung vom TH.

Weitere Kosten entstehen nicht.
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Insokalle

Re: Post vom Amtsgeriht
« Antwort #15 am: 13. April 2014, 18:47:21 »

Ja, kann man auch übers Jahr in 10 € Raten an den TH zahlen.

wo steht das denn?
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Der_Alte

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Re: Post vom Amtsgeriht
« Antwort #16 am: 13. April 2014, 21:18:22 »

Bieten etliche TH als Option an. Dann hat er/sie wenigsten am Ende des Abrechnungsjahres den Betrag zusammen. Natürlich als Vorleistung im Laufe des Jahres und nicht erst nach Erhalt der Zahlungsaufforderung.
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zamorra

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Re: Post vom Amtsgeriht
« Antwort #17 am: 13. April 2014, 23:29:07 »

D a n k e

 :juchu:
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KarlPaul

Re: Post vom Amtsgeriht
« Antwort #18 am: 14. April 2014, 08:46:12 »

Die 10 € monatlich sollte man nur an den IV überweisen wenn man absolut sicher ist auf keinen Fall ein
pfändbares Einkommen zu haben. Ansonsten kann es passieren freiwillig zuviel zu bezahlen.
Den 10er monatlich kann man auch erst einmal in eine Spardose stecken so man es mag.
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Insokalle

Re: Post vom Amtsgeriht
« Antwort #19 am: 14. April 2014, 10:01:30 »

Ja.
Auf diese "Option Ratenzahlung" würde ich mich zudem keinesfalls verlassen, denn das gelingt nur, wenn man auf einen einigermaßen pflegeleichten TH trifft. Schlimmstenfalls steht man Ende ohne RSB da.
Man sieht doch schon frühzeitig, ob man die Zahlung hinbekommt oder nicht. Dann stellt man den Stundungsantrag für die WVP und ist auf der sicheren Seite.
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