"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Hinweis zur Suchfunktion:
Unser Forum bildet mit der Vielzahl der Beiträge seiner Teilnehmer eine umfangreiche Wissensdatenbank zum Thema "Schulden & Co.". Nutzen Sie daher die Suchfunktion (nur für registrierte Mitglieder), um festzustellen, ob Ihr Problem schon mal besprochen und gelöst wurde. Das ist oftmals der schnellste und effektivste Ansatz, um zu einer Lösung zu gelangen. Die erweiterten Suchoptionen bieten die Möglichkeit, Suchbegriffe zu verknüpfen oder gezielt nur bestimmte Bereiche zu durchsuchen.

Autor Thema: Privatinsolvenz - Elterngeld - Job  (Gelesen 1555 mal)

NoKash007

  • Grünschnabel
  • **
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 26
Privatinsolvenz - Elterngeld - Job
« am: 01. November 2012, 00:26:41 »

Servus,

also hier mal kurz die fakten:

- bin verheiratet
- zwei kinder
- in privatinsolvenz
- verdiene 2400 netto
- mein frau bekommt 850 euro elterngeld
- der verdienst meiner frau wurde vor der schwangerschaft quasi mit ausgeklammert (zu gering)
 

nun meine fragen:

- bin ich nun laut pfändungstabelle unterhaltspflichtig für zwei oder drei personen?
- wird das elterngeld als verdienst mit dazu gerechnet(man beachte den fakt oben!)


Kann mir jemand ungefähr sagen was mich nun monatlich erwartet? :)


Gruß & Danke (No)Kash007

Bitte kein sinnfreies Geblubbel!


Gespeichert
 

AuswegInsolvenz

  • Gast
Re: Privatinsolvenz - Elterngeld - Job
« Antwort #1 am: 01. November 2012, 13:13:29 »

Elterngeld wird grundsätzlich einkommensabhängig gezahlt, so dass es Lohnersatzfunktion hat und deswegen als Einkommen des bezugsberechtigten Elternteils zu berücksichtigen ist. Soweit also der Verwalter einen Antrag gemäß § 850 c Abs. 4 ZPO stellt, wonach die Ehefrau bei der Berechnung des pfändbaren Betrages unberücksichtigt bleiben soll, wären bei der Berechnung des pfändbaren Anteils nur zwei Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigen. Soweit der Antrag nicht gestellt wird, wäre die Ehefrau bei der Berechnung zu berücksichtigen.

Zur Ermittlung des individuellen Lebensbedarfes des Ehepartners hat sich das Vollstreckungsgericht an den sozialhilferechtlichen Vorschriften zu orientieren und dabei die konkreten Lebensumstände angemessen zu berücksichtigen. Der Zuschlag ergibt sich aus dem Beschluss des BGH, 7. Zivilsenat vom 05.04.2005, AZ: VII ZB 28/05.

Regelsatz für einen Haushaltsangehörigen § 20 Abs. 2s SGB II            337,00 €
Zuschlag in Höhe von 40 %                           134,80 €
                                 
Summe                           471,80 €

Das Elterngeld beträgt gemäß ihren Aussagen 850,00 € und damit deutlich über dem o.g. Betrag, selbst dann, wenn man berücksichtigt, dass beim Elterngeld 300,00 € unpfändbar sind, würden immernoch 550,00 € verbleiben und der o.g. Betrag überstiegen werden.

Nach meiner Auffassung, wäre seitens des Verwalters also der o.g. Antrag zu stellen, so dass bei der Berechnung des pfändbares Anteils zwei Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigen sind

Gemäß Pfändungstabelle zu § 850c III ZPO ergibt sich bei einem Nettoverdienst von 2.400,00 € somit ein pfändbarer Betrag in Höhe von 307,26 €. Ihr unpfändbares Einkommen beträgt daher 2.092,74 €.

Gespeichert
 

NoKash007

  • Grünschnabel
  • **
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 26
Re: Privatinsolvenz - Elterngeld - Job
« Antwort #2 am: 01. November 2012, 14:45:49 »

VIELEN DANK!  :thumbup:

DAS nenn ich mal eine hochkompetente Aussage! Merci...
Gespeichert
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz