Das ist ein ganz normales Insolvenzgutachten. Auftrag muss vom Gericht entsprechend formuliert werden. Der Gutachter muss dem Gericht dann Auskunft darüber geben, ob ein Insolvenzgrund vorliegt (Zahlungsunfähigkeit) und ob genügend Insolvenzmasse für die Deckung der Verfahrenskosten vorhanden ist. Erstere Information wird benötigt um die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschließen zu können, zweiteres ist notwendig um über den Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten zu entscheiden.
Die Beauftragung des Gutachters bei Regelinsolvenzen mit für einen Richter unüberschaubarer Vermögenslage ist sagen wir mal normal. In der Regel wird der Gutachter dann später auch als Insolvenzverwalter bestellt. Da kannst Du Dich schon mal drauf einstellen. Achja und die erste Befragung durch ihn wird auch eine interessante Erfahrung sein. :whistle:
Ich musste meine "Geschichte" zwei verschiedenen Rechtsanwälten der Kanzlei erzählen im Abstand von 3 Monaten. Die haben dann wahrscheinlich geprüft anhand der Deckungsgleichheit ob meine Aussagen der Wahrheit entsprechen. Gedauert hat die Gutachtenphase fast 1 Jahr. Kann schneller gehen - muss aber wohl nicht. Hängt auch davon ab was der Gutachter alles ermitteln muss. Dafür dass es so lange gedauert hat war es sensationell günstig. Mit 800 EUR sozusagen ein Schnäppchen.

Wenn das Gutachten fertig ist (in dem auch alle möglichen Vermögensgegenstände und die Realisierbarkeit von Forderungen erörtert wird) dann steht da eine Empfehlung für den Richter drin.
In etwa: Zahlungsunfähigkeit ist gegeben, Insolvenzmasse reicht zu Deckung der Verfahrenskosten voraussichtlich nicht aus, sofern Stundung bewilligt wird empfehle ich die Eröffnung des Verfahrens, ansonsten Abweisung mangels Masse.
So in etwa. Trotz einiger Bedenken meinerseits aufgrund diverser Verdächtigungen von Gläubigern (denen der Gutachter ggf. nachgeht) und der langen Dauer war es am Ende doch erstaunlich wohlwollend formuliert. Die haben schon auch ein (finanzielles) Interesse daran das Verfahren durchzuführen. Die Beauftragung des Gutachters als IV ergibt sich aus den sachnahen Erwägungsgründen, dass der Gutachter bereits mit den Verhältnissen in dem Verfahren vertraut ist.
Achja - der Beschluss selbst ist noch keine Eröffnung. Du befindest Dich jetzt offiziell noch in der Antragsphase. Theoretisch kannst Du sogar bis zur Entscheidung über die Eröffnung den Antrag auch zurückziehen. Nur mal so ins Blaue. Hast Du einen Prozessbevollmächtigten ? Dann könntest Du auch vor Entscheidung über den Antrag Einsicht in das Gutachten nehmen.
