Hi,
meiner Meinung nach darf der Stromanbieter nach Verfahrenseröffnung keinen Strom mehr abstellen und die offenen Raten gehören zu den Insolvenzforderungen wenn diese denn angemeldet wurden. Vor Verfahrenseröffnung werden sie es wohl tun und dürfen dies auch!
Hier mal ein Beitrag von PAPS zu diesem thema:
Leider ein leidiges Problem und vom Grunde her leider auch machbar.
Grundsätzlich:
Energieschulden stellen - wie die Mietschulden - eine existentielle Bedrohung für Schuldner und deren Angehörige dar. Der Lieferant kann nämlich die Energiezufuhr sperren, wenn nicht gezahlt wurde.
Das geht allerdings nur unter folgenden Voraussetzungen, die in den Grundversorgungsverordnungen (GVV) Gas und Strom geregelt sind.
* Eine Mahnung muss ergangen sein. Die Versorgung darf erst dann unterbrochen werden, wenn ein fälliger Anspruch angemahnt wurde. Die Fälligkeit tritt frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung ein.
* Die Sperre muss angedroht worden sein. In der Regel enthält die Mahnung auch gleichzeitig die Sperrandrohung. Die Androhung der Sperre ist von der Ankündigung zu unterscheiden.
* Der Verbraucher muß mit mindestens 100 € im Rückstand sein.
* Die Energiesperre darf nicht vor Ablauf von 4 Wochen nach Zugang der Sperrandrohung erfolgen.
* Die Sperrung der Energielieferung muss drei Tage vor Beginn der Sperrung angekündigt werden.
Eine Energiesperre darf niemals unverhältnismäßig sein. Die Folgen, die durch die Sperrung der Energiezufuhr ausgelöst werden, dürfen nie außer Verhältnis zum Umfang der aufgelaufenen Zahlungsrüstände stehen. Die Prüfung der Zumutbarkeit der Energiesperre ist Verpflichtung des Energieversorgers und zwar unabhängig davon, ob der Kunde Gründe darlegt, oder nicht.
Die Sperrung der Energielieferung könnte möglicherweise unverhältnismäßig erscheinen, wenn...
* der Rückstand sehr gering ist und Aussicht besteht, dass Sie bald zahlen können (wenn Geld vom Finanzamt kommt oder die Situation z.Zt. mit Hilfe einer Schuldnerberatungsstelle geklärt werden kann)
* kleine Kinder, kranke, behinderte, schwangere oder alte Angehörige da sind und deshalb die Energie nicht gesperrt werden darf
* die Tiefkühltruhe voll ist, von der die Familie lebt
* die Gefahr einfrierender Leitungen besteht
* Gesundheitsschädigungen drohen, weil die Heizung nicht ans Laufen kommt
* die Existenzgrundlage gefährdet ist. Stichwort: Heimarbeit, Anfertigen der Examensarbeit, Heimarbeitsplatz erfordert ein funktionierendes Telefon.
Obwohl der Energieversorger auch ohne Ihr Zutun verpflichtet ist, die Zumutbarkeit der Energiesperre zu prüfen, ist es sicher nicht verkehrt, wenn Sie dessen Prüfung durch Vorbringen von Argumenten mit einem Schreiben an den Energielieferanten unterstützten. Dabei können Sie sich einerseits auf die Verpflichtung des Energieversorgers und andererseits auf die Sozialklausel in den Tarifbedingungen berufen.
Legen Sie also dar, warum eine Energiesperre für Sie nicht zumutbar ist.
Wenn alle Stricke reißen, können Sie beim Amtsgericht eine einstweilige Anordnung auf Weiterversorgung beantragen. Dabei müssen Sie allerdings die obigen Gründe plausibel darlegen und auch deutlich machen, dass Sie in Zukunft Ihre Versorgungsrechnungen bezahlen werden
Gruß