Ich würde das differenziert sehen.
Vermutlich hat es seinerzeit eine Abmahnung gegeben. Wie ist darauf reagiert worden? Haben Sie damals eine Unterlassungserklärung abgegeben und gezahlt? Oder sind Sie in der Sache verklagt worden und haben einen Titel gegen sich hinnehmen müssen. Oder ist - dritte Möglichkeit - das Schreiben des Anwalts nun der erneute Versuch einer Abmahnung.
Daran macht sich fest, ob es eine Insolvenzforderung ist und ob diese mit dem vbuH-Merkmal angemeldet werden kann.
Fangen wir mit der dritten Möglichkeit an. Es ist häufig so, dass Anwälte, wenn auf das erste Abmahnschreiben nicht reagiert wurde, es nach einer Zeit erneut versuchen. Das macht das Abmahnschreiben auch nicht wertvoller, sondern zeigt eigentlich, dass vor einer Klageerhebung zurückgeschreckt wird. In diesem Fall würde ich die Sache ignorieren. Es wäre aufgrund der Übersendung nach der Eröffnung m.E. ohnehin eine Neuschuld.
Sind Sie seinerzeit verurteilt worden wegen einer Urheberrechtsverletzung, dürfte feststehen, dass es mit großer Sicherheit auch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung dargestellt hat. Dann würde ich das nicht als Insolvenzforderung anzeigen. Zum einen wird es ohnehin nicht von der RSB erfasst, man muss es also am Ende selbst zahlen. Weil man die Forderung im Eröffnungsantrag nicht angegeben hat, könnte ein Versagensantrag zum Erfolg führen. Deshalb mit dem Anwalt schnellstmöglich Verhandlungen über eine ratenweise Zahlng aufnehmen.
Wenn wegen der seinerzeitigen Unterlassungserklärung der Anwalt jetzt seine Kostenrechnung präsentiert, so kann man das getrost nachmelden. Die Forderung ist eine Insolvenzforderung, denn sie ist vor der Eröffnung des Verfahrens entstanden. Da sie allerdings erst nach der Eröffnung bekannt geworden ist, konnte sie im Eröffnungsantrag noch nicht aufgeführt werden. Die unverzügliche Nachmeldung ist daher kein Verstoß gegen die Vollständigkeit der Anmeldung und deshalb ergibt sich daraus auch kein Versagensgrund.