Hi Inso,
den Antrag kann man formfrei beim zuständigen Insolvenzgericht stellen.
Hier die Grundlage:
§ 850f ZPO
Änderung des unpfändbaren Betrages
(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn a) der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend der Anlage zu diesem Gesetz (zu § 850c) der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Elften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für sich und für die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, nicht gedeckt ist,
b) besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder
c) der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern
und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen. (...)
Kannst Du die Zahlen der Berechnung mal hier reinstellen? Grob?
Wird die 1% Regelung genutzt?
Du schreibst was von Kilometern.....?!
Es ist leider richtig, dass der pfändbare Anteil vom neu berechneten Nettoeinkommen abgezogen wird und nicht vom Auszahlungsbetrag.
Allerdings kann ich mir trotz Bestätigung Deines RA - nicht vorstellen, dass man somit unter die Hartz 4 Grenze rutscht.
Demnach - sollte dies tatsächlich so sein (gibt ja nichts - was es nicht gibt), würde ich auf den Wagen verzichten und mir einen Billigwagen aus dem Internet zulegen.
Wie würdest Du mtl. ohne den Wagen rauskommen?
Das würde ich zuallererst prüfen, bevor ich den Antrag stelle.
Denn u.U. kommt nachher auch nicht die Welt raus, denn 380 Eu ist ja der Witz des Jahrhunderts :nono:
lg
small