Der zitierte §304 ist aus der InsO und nicht der ZPO.

Also laut Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt über das "Gesetz zur Verkürzung der RSB und zur Stärkung der Gläubigerrechte" ist die betreffende Stelle dem §300 InsO zu entnehmen (ab Juli 2014). Dieser gilt sowohl für Regelinsolvenzen als auch für Verbraucherinsolvenzen.
Eine Verkürzung der Insolvenz auf 5 Jahre steht ins Haus, wenn der Schuldner (zusätzlich zu Abtretungsbeiträgen oder Ausgleichszahlungen !) die Verfahrenskosten "berichtigt" oder Verkürzung auf 3 Jahre wenn dem TH zusätzlich ein "Betrag zugeflossen ist, der eine Befriedigung der Forderungen in Höhe von mindestens 35% ermöglicht. Letzterer Satz läßt offen, woher der Betrag kommt.
Das kann dann offensichtlich sowohl durch die Abtretungserklärung/Ausgleichszahlungen sein, durch Zahlungen Dritter oder auch durch Insolvenzbeschlag. Zumindest würde ich das mal so sagen, bis der BGH das wieder rechtsverbindlich geklärt hat. Wird garantiert wieder ein Streitthema für die Juristen, da bin ich mir aber sowas von sicher. Genauso wie der ominöse §35 Abs.2. Nun, da scheint ja nun 7 Jahre nach Inkrafttreten im Juli 2007 so ziemlich alles geklärt zu sein. :whistle:
Schleierhaft finde ich beim Durchstöbern, warum der Antrag auf Restschuldbefreiung nicht mehr öffentlich bekannt gemacht werden soll ?!
Nicht vergessen darf man, dass den Schuldner ab Juli 2014 auch neue Pflichten erwarten. So muss er schon während des Insolvenzverfahrens seinen Erwerbsobliegenheiten nachkommen, es gibt zusätzliche Versagungsgründe und eine zeitlich nicht befristete Versagung der RSB wenn sich nachträglich eine Verurteilung durch Insolvenzstraftaten herausstellt (6 Monate ab Kenntnis durch Gläubiger). Das scheint offenbar notwendig zu sein, da sich Strafverfahren auch in die Länge ziehen können. Aber es wird wohl nicht all zu viele Schuldner betreffen.
Auf der anderen Seite muss nach jetziger Rechtsprechung die Straftat nicht im Zusammenhang mit dem betreffenden Insolvenzverfahren stehen. Insofern ein vermutlich 30 Jahre schwebendes Damoklesschwert über der RSB des Schuldners. Also muss der Gläubiger seine Forderungen nach Erteilung der RSB nicht gleich abschreiben. Die Hoffnung stirbt immer zuletzt.