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Autor Thema: Regelinso und Anzahl der Gläubiger  (Gelesen 1706 mal)

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Regelinso und Anzahl der Gläubiger
« am: 06. Oktober 2009, 11:12:11 »

Hallo,

ich bin auf ein Merkblatt gestoßen, in dem geschrieben steht, dass eine Regelinso für alle die Selbstständigen in Frage kommt, die mehr als 19 Gläubiger haben. Heißt das, ich kann keine Regelinso beantragen, weil ich weniger als 19 Gläubiger habe, oder ist das Merkblatt nur schlecht formuliert bzw. veraltet?

Lieben Gruß an alle
Matthias
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Feuerwald

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Re: Regelinso und Anzahl der Gläubiger
« Antwort #1 am: 06. Oktober 2009, 11:48:41 »

"die mehr als 19 Gläubiger haben"


Das betrifft nur die Gruppe der *ehemaligen* selbständigen Mitbürger, § 304 InsO.

Wer derzeit eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, fällt immer unter die Regelinsolvenz, gleich ob 1 oder 100 Gläubiger.

Wer jedoch früher selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt h a t, fällt unter die Verbraucherinsolvenz, wenn

"seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen."

und/oder

"der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat."

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- <a href="https://www.sido.org">Schuldnerberatung für Selbständige - Bundesverband Selbständige – sido! e.V.</a>

- <a href="https://www.sido.org/informationen/insolvenz.pdf">Ratgeber Insolvenz für Selbständige – Regelinsolvenz- Unternehmensinsolvenz</a><br>
 

Insokalle

Re: Regelinso und Anzahl der Gläubiger
« Antwort #2 am: 06. Oktober 2009, 11:53:05 »

Man beachte den genauen Wortlaut des § 304 Abs. 1 InsO:

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. Hat der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so findet Satz 1 Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
(2) Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse im Sinne von Absatz 1 Satz 2 nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat.


Wer also selbständig tätig ist, landet im Regelinsolvenzverfahren.
War jmd. selbständig, kommt es auf Art und Anzahlr der Gläubiger an.
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Re: Regelinso und Anzahl der Gläubiger
« Antwort #3 am: 06. Oktober 2009, 13:25:19 »

Danke!  :thumbup:
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paps

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Re: Regelinso und Anzahl der Gläubiger
« Antwort #4 am: 06. Oktober 2009, 18:27:51 »

Wer vertreibt denn solche Merkblätter mit falschen Formulierungen?
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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