2. eine Insolvenz von Nicht-Selbständigen mit mehr als 19 Gläubigern hat ebenfalls immer eine Regelinsolvenz zur Folge.
-> nicht g a n z richtig, auch Nicht-Selbständige mit mehr als 19 Gläubiger sind als Verbraucher immer Kandidaten für das Verbraucherinsolvenzverfahren.
Ausnahmen bildet nur die Gruppe der ehemals Selbständigen, also all diejenigen, die vor dem Insolvenzantrag eine selbständige Tätigkeit ausgeübt h a b e n. Diese fallen nur dann unter die Vorschriften des Verbraucherinsolvenzverfahrens, wenn die Vermögensverhältnisse überschaubar sind, was im § 304 InsO geregelt ist.
§ 304 - Grundsatz
(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. Hat der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so findet Satz 1 Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
(2) Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse im Sinne von Absatz 1 Satz 2 nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein sog. Kleinverfahren, eine etwas abgespeckte Version des Regelinsolvenzverfahrens, in dem ein Treuhänder die Teilfunktion eines Insolvenzverwalters übernimmt.
Für natürliche Personen ist das parallele Restschuldbefreiungsverfahren absolut identisch, da gibt es keine Unterschiede.
Der spürbare Unterschied besteht wohl in dem Procedere vor dem Insolvenzantrag. So setzt das Verbraucherinsolvenzverfahren grundsätzlich einen (gescheiterten) außergerichtlichen Einigungsversuch vor dem Eröffnungsantrag voraus. Zudem gibt es noch die Besonderheit des vorgeschalteten gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens.