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Autor Thema: Restschuldbefreiung  (Gelesen 1377 mal)

Planlos

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Restschuldbefreiung
« am: 09. August 2011, 17:08:41 »

Ich muss das jetzt für mich noch einmal zusammenfassend auf die Reihe bekommen.

Sehe ich das richtig, nach Eröffnung des Verfahrens aber vor dem Schlusstermin können die Insolvenzgläubiger einen Antrag auf Versagung der RSB stellen begründet werden müsste nach §290 Inso!? Passiert dies nicht ist damit Ende im Gelände.

Nach Schlusstermin in der WVP könnten die Insolvenzgläubiger dies dann nur noch bis insgesamt 1 Jahr nach Ende WVP nach § 295/296 und 297 tun!?

Ist das so richtig?

Zwischendurch lasse ich mich immer mal wieder verunsichern.

Vielen Dank und Gruß
planlos
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Feuerwald

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Re: Restschuldbefreiung
« Antwort #1 am: 09. August 2011, 17:18:52 »




Sehe ich das richtig, nach Eröffnung des Verfahrens aber vor dem Schlusstermin können die Insolvenzgläubiger einen Antrag auf Versagung der RSB stellen begründet werden müsste nach §290 Inso!?

-> nach § 290 InsO nur im Schlusstermin, nicht davor, nicht danach.


Passiert dies nicht ist damit Ende im Gelände

=> keine Sperrfirst von 10 Jahren, ggf. aber von 3 Jahre.


Nach Schlusstermin in der WVP könnten die Insolvenzgläubiger dies dann nur noch bis insgesamt 1 Jahr nach Ende WVP nach § 295/296 und 297 tun!?

-> nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens jederzeit nach §§ 296, 297, 298 InsO.

-> nach Erteilung der RSB ist ein Widerruf gem. 303 InsO nur wegen einer Verletzung der Obliegenheiten nach §§ 296, 296 InsO möglich. §§ 297, 297 scheidet aus.

=> Sperrfrist von 10 Jahren.
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