Hallo,
eine nicht ganz einfache Sache,habe dazu etwas im KONZ-Steuerlexikon gefunden, Thema Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer.
Ist aber sehr komplex und kann ich hier nur in Auszügen wiedergeben,weiteres auf der entsprechenden Konz-Seite.
Ich sehe Ihr Zuhause ähnlich wie ein Home-Office.
1.10. Regelmäßige Arbeitsstätte im »Home-Office«
Zur Erfassung von Fahrten bei Vorhandensein einer regelmäßigen Arbeitsstätte in der eigenen Wohnung (Home-Office) nimmt die Vfg. der OFD Frankfurt vom 7.5.2009 (S 2334 A – 18 – St 211, LEXinform 5232067) ausführlich Stellung.
Grundsätzlich ist das häusliche Arbeitszimmer (» Arbeitszimmer, häusliches) des ArbN keine regelmäßige Arbeitsstätte, da es keine betriebliche Einrichtung des ArbG ist (R 9.4 Abs. 3 Satz 2 LStR; s.a. (») Auswärtstätigkeit). Eine andere Beurteilung ist jedoch gerechtfertigt, wenn der ArbG das Arbeitszimmer in der Wohnung des ArbN anmietet und anschließend dem ArbN wieder überlässt und wenn dies aus betrieblichen Gründen geschieht (vgl. BMF vom 13.12.2005, BStBl I 2006, 4; (») Arbeitszimmerüberlassung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber).
Leistet der ArbG Zahlungen für ein im Haus oder in der Wohnung des ArbN gelegenes Büro, das der ArbN für die Erbringung seiner Arbeitsleistung nutzt, so ist die Unterscheidung zwischen Arbeitslohn und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung danach vorzunehmen, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Büros erfolgt. Zum Vorliegen des betrieblichen Interesses s. die Ausführungen unter (») Arbeitszimmerüberlassung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber.
Bei vorrangigem betrieblichem Interesse sind die Zahlungen des ArbG an den ArbN bei diesem den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzuordnen. In diesen Fällen wird das Arbeitszimmer als »Home-Office« zu einer betrieblichen Einrichtung des ArbG, mithin zur regelmäßigen Arbeitsstätte.
Abb.: Fahrten zwischen »Home-Office« und weiteren regelmäßigen Arbeitsstätten
Die Fahrten zwischen »Home-Office« an den weiteren regelmäßigen Arbeitsstätten sind als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusehen – und nicht als Reisekosten –, da der private Bereich der Wohnung insoweit den beruflichen Bereich »des Home-Office« überlagert. Der pauschale Nutzungswert ist folglich um die auf diese Fahrten entfallenden geldwerten Vorteile nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG zu erhöhen.
Für die Ermittlung des zusätzlichen pauschalen Nutzungswerts ist allerdings davon auszugehen, dass es sich bei den o.a. Fahrten um solche zu einer weiter entfernten regelmäßigen Arbeitsstätte handelt, da die nächstgelegene regelmäßige Arbeitsstätte das »Home-Office« ist. Nach der Regelung in H 8.1. (9-10) [Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte bei pauschaler Nutzungswertermittlung, 3. Spiegelstrich] LStH ist der Nutzungswert für die nächstgelegene regelmäßige Arbeitsstätte »Home-Office« mit Null anzusetzen, da die Entfernung 0 km beträgt. Für die Fahrten zu den weiter entfernt gelegenen regelmäßigen Arbeitsstätten errechnet sich der geldwerte Vorteil mit 0,002 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und der weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte (s.a. Urteil des Hessischen FG vom 16.3.2009, 11 K 3700/05, LEXinform 5008349, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH:VI B 50/09; s.a. Pressemitteilung des Hessischen FG vom 28.4.2009, LEXinform 0434014).
Eine schnelle, einfache Antwort habe ich leider nicht gefunden.
Gruß,
Doktor Mabuse