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Autor Thema: Selbständige Tätigkeit trotz Insolvenz  (Gelesen 3122 mal)

nemily

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Selbständige Tätigkeit trotz Insolvenz
« am: 22. Februar 2011, 18:43:38 »

Hallo... Ich habe eine Frage und hoffe sehr das mir hier jemand weiterhelfen kann. Das Insolvenzverfahren hat bei mir im Februar 2009 begonnen (also jetzt 2 Jahre) und ich arbeite seit Dezember aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeit. Jetzt wollte ich nebenbei eine selbständige Tätigkeit aufnehmen, bzw. wurde mir eine Stelle als freie Mitarbeiterin angeboten. Dann wollte ich mich beim Finanzamt erkundigen und bei meiner Insolvenzverwalterin. Sie sagte, ich solle ihr dann regelmäßig meine Einkünfte darlegen. Beim Finanzamt sagte man mir allerdings, das ich keine Steuernummer bekomme mit Insolvenzverfahren, es sei denn die Insolvenzverwalterin bescheinigt das diese Einkünfte vom Verfahren ausgenommen sind. Das kann doch gar nicht oder? ich weiß gar nicht mehr wo mir der Kopf steht und was ich jetzt machen soll... Hat jemand einen Rat? Mit der Insolvenzverwalterin kann ich nicht besonders gut sprechen weil sie bei jeder Frage total genervt ist.

vielen dank schon mal und lieben gruß
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paps

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Re: Selbständige Tätigkeit trotz Insolvenz
« Antwort #1 am: 22. Februar 2011, 19:29:39 »

Stand des Verfahrens?
Aufhebung nach §200, Ankündigung der RSB?

Anderen Falls könnte die selbständige Tätigkeit auch nach §35 InsO freigegeben werden.
Die Umsätze an sich interessieren dann aber nicht wirklich, da für die selbst. Tätigkeit nur 295(2) InsO gilt.

Wenn Sie ärztlich bescheinigt haben, dass eine regelmäßige Tätigkeit nur halbtags ausführbar ist, wird es noch komplizierter.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

tomwr

Re: Selbständige Tätigkeit trotz Insolvenz
« Antwort #2 am: 23. Februar 2011, 00:10:02 »

Dann wollte ich mich beim Finanzamt erkundigen und bei meiner Insolvenzverwalterin. Sie sagte, ich solle ihr dann regelmäßig meine Einkünfte darlegen. Beim Finanzamt sagte man mir allerdings, das ich keine Steuernummer bekomme mit Insolvenzverfahren, es sei denn die Insolvenzverwalterin bescheinigt das diese Einkünfte vom Verfahren ausgenommen sind.

Keine Steuernummer ? Das glaube ich nicht. Vielleicht keine neue Steuernummer. Die braucht man natürlich auch nicht weil der IV im Verfahren die Steuererklärungen abzugeben hat. Insofern kann man das FA eigentlich außen vor lassen. Viel größer ist allerdings das Problem, dass die Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit voll zur Insolvenzmasse gehören (ohne Freigabe und ohne Pfändungsschutz nach §850i ZPO).

Das weitere Problem wird sein, dass durch die TZ Beschäftigung wahrscheinlich kein pfändbares Einkommen erzielt wird. Für die Freigabe der selbständigen Tätigkeit (völlig egal ob Teilzeit oder Vollzeit) wird er dann den monatlich abzuführenden Betrag ermitteln. Fraglich ist, ob dabei unterm Strich überhaupt noch was übrig bleibt und sich das ganze Unterfangen lohnt.

Ich halte die Kombination aus abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit für problematisch in der Durchführung, ganz gleich ob noch im Insolvenzverfahren oder schon in der WVP. In der Insolvenzphase (eröffnetes Verfahren) würde ich die Finger ganz davon lassen. In der WVP kann man die Abführungsbeträge nach eigenem Ermessen zahlen, setzt sich aber dem Risiko der Versagung der RSB aus, wenn die Beträge zu niedrig sind.
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Robinhot

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Re: Selbständige Tätigkeit trotz Insolvenz
« Antwort #3 am: 23. Februar 2011, 00:51:59 »

Hallo nemily,

verweise doch das FA auf:

die Rechtsprechung des Bundesfinanzhof, vom 26.2.2008, Az.: II B 6/08 und Bundesfinanzhof vom 23.09.2009 Az.: II R 66/07.

Ebenso ergibt sich die Verpflichtung zur Angabe der Steuernummer aus dem §14UStG. Falls Sie Kleinunternehmer, d.h. ohne Vorsteueroption, sind ein Hinweis auf UStG Befreifung auf der Rechung anzugeben.
Für den Fall, dass Sie weder die nichtvergebene StNr. noch einen entsprechenden Hinweis auf Ihren Rechungen angeben droht bei der nächsten Betriebsprüfung sicher Ärger.Somit ergibt sich eine Verpflichtung zur Erteilung einer Steuernummer durch das FA.

Mit Verweis auf die Grundrechts-Normen im GG ist gemäß Art. 12 Abs. 1 GG als so genanntes Deutschenrecht allen Deutschen garantiert!EU Charta Art.15,16 gilt entsprechend.
Bei NichtFreigabe der selbständigen Tätigkeit dürfte Sie bei durchgeführter Selbständigkeit wie Tomwr schon zutreffend ausführte die steuerliche Situation durch Ihre InsOVerw. erledigt werden. Auch adher gibt man in der Regel n.§35Abs.2InsO frei.Dann dürfte sich das Problemchen mit dem bockigen FA erledigt haben.

Mit vorzüglichen Grüssen
 



 
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