naja, wenn man BGH bzw BFH Entscheidungen als wackelig ansieht, könnte man es so sehen...
Der BGH hat in seinem Urteil vom 12. 1. 2006 - IX ZB 239/ 04 eindeutig entschieden, dass Steuererstattungsansprüche nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens, ohne beschlossene Nachtragsverteilung, wieder dem Schuldner zustehen und nicht automatisch der Insolvenzbeschlagnahme unterliegen.
zweiter Leitsatz:
"b) Der Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen gehört zur Insolvenzmasse,
wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist."
Die verwirklichung des Erstattungsanspruches regelt Lt. AO der rechtsgültige Bescheid... nicht das Einkommensteuerjahr
der § 259 InsO regelt eindeutig die Wirkung der Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
(" [1] Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlöschen die Ämter des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.
Der Schuldner erhält das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen.")
Und damit kann ich mit meinem Erstattungsanspruch machen was ich will... unter anderem auch Abtreten...
Sollte nun der TH oder das Insolvenzgericht von Amtswegen auf die Idee kommen (aufrund rechtwiedriger Kommunikation zwischen Finanzamt ("wo soll die Kohle hin") und Treuhänder ("zu mir natürlich") gibts noch ne kleine BFH Entscheidung die dem geklüngel Einhalt gebietet...
Beschluss des BFH vom 04.09.2008 - VII B 239/07
"...dass zur Insolvenzmasse gehörende Forderungen, die nach Abschluss des Insolvenzverfahrens ermittelt würden, erst mit dem Beschluss über die Nachtragsverteilung,
dem keine Rückwirkung zukomme, der Insolvenzbeschlagnahme unterlägen."