...Amtsgericht anregen, die Ihnen gewährte Stundung aufzuheben. Dies bedeutet in der Regel die Einstellung des Verfahrens. Restschuldbefreiung wird in diesem Fall nicht erteilt."
-> was soll denn das? Warum und weshalb will der Th das anregen?
Was genau ist hier gemeint mit Einstellung des Verfahrens? Ist die Insolvenz als solches gemeint und das Verfahren der Stundung vom Gericht?
Eigentlich wäre ich 2015 fertig mit der Insolvenz.
-> wenn die Stundung aufgehoben wird und keine (sic)) die Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden ist und der Schuldner auch nicht fristgerecht einen Kostenvorschuss leistet, würde es zu einer Einstellung des Insolvenzverfahrens führen. In diesem Fall wäre die Überleitung in die sog. Wohlverhaltensphase und die Erteilung der Restschuldbefreiung nicht mehr möglich.
§ 207 InsdO - Einstellung mangels Masse ... (1) Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, daß die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein. Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden; § 26 Abs. 3 gilt entsprechend.
Da ich aber in der Lage bin Monatliche Zahlungen zu leisten wonach nach ca. 2 Jahren die Gesamte Schuld abgetragen wäre, bin ich natürlich schon vorher fertig.
- zahlen Sie derzeit Beträge an den TH?
Ist es möglich ein Insolvenzverfahren weiter zu führen auch ohne Restschuldbefreiung am Ende?
- das ist doch unsinnig.
muss ich dann noch Zahlungen leisten an evtl. Gläubiger die sich vor dem Verfahren nicht angemeldet haben und sich dann wieder melden weil die Restschuldbefreiung nicht gewährt wurde?
- ja, deshalb ist die RSB sinnvoll.