der TH hat ihnen nichts "aufgebrummt." :uneinsichtig:
Verantwortlich für die korrekte Abführung der pfändbaren Beträge und der Auszahlung des Gehalts ist ihr Arbeitgeber.
Wurde trotz der 3 unterhaltsberechtigten Personen gepfändet, wäre als erstes zu klären, ob ihr Arbeitgeber weiß, dass noch 3 Kinder unterhaltsberechtigt sind.
Ist dies der Fall muss nun geklärt werden, wieso dann trotzdem pfändbare Beträge abgeführt wurden.
Sollte dies auf Verlangen des TH erfolgt sein, ist die unrechtmäßig, da eine Nichtberücksichtigung nur mit Beschluss des Insolvenzgerichtes erfolgen kann.
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Der TH/IV ist nicht zuständig, zu entscheiden wie viel Personen nach §850c (4)ZPO zu berücksichtigen sind.
Dafür ist nach §36.4 Satz1 InsO das Insolvenzgericht zuständig.
Er ist aber nach §36.4 Satz2 zu einem entsprechenden Antrag berechtigt
- BGH IXa ZB 142/04 - BGH VII 24/05-
Die Aufgabe des Insolvenzgerichts besteht darin, zu entscheiden, ob das Einkommen desjenigen, dem Unterhalt gewährt wird, ausreicht, ihm einen angemessenen Unterhalt zu gewähren oder nicht.
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zur Pfändungsgebühr:die Erhebung von Pfändungsgebühren sind unzulässig.
Die mit der Bearbeitung von Lohn- oder Gehaltspfändungen verbundenen Kosten des Arbeitgebers fallen diesem selbst zur Last.
Er hat weder einen gesetzlichen Erstattungsanspruch gegen den Arbeitnehmer noch kann ein solcher Anspruch durch (freiwillige) Betriebsvereinbarung begründet werden.
http://www.arbg.bayern.de/lagm/Volltext/9Sa239-05.htmBAG: Urteil - 1 AZR 578/05 - vom 18.07.2006