Man kann hinsichtlich der Behinderung des Kindes - dazu muss man aber Belege haben - einen Antrag nach § 850 f ZPO beim Gericht stellen, dass diese Mehrkosten bei der Berechnung des pfändbaren Anteils Berücksichtigung finden.
Pflegegeld selbst ist nicht pfändbar, da es keine Leistung für die Eltern, sondern für das Kind ist.
Was bei P-Konto über den Grundfreibetrag hinaus geht kann man sich vom Gericht nach § 850 l ZPO zusätzlich freistellen lassn, zum einen das Pflegegeld und zum anderen feststellen lassen, dass ansonsten nur bereits an anderer Stelle (Arbeitgeber) gepfändetes Geld eingeht und dieses ebenfalls freistellen lassen.
Ich würde mir über das Thema aber nicht so viele Gedanken machen. Wenn Sie irgendwann aufhören, die Banken zu bezahlen, wird erst einmal mindestens zwei Monate lang nur erinnert. Erst wenn zwei aufeinander folgende Raten nicht bezahlt sind, kann die Bank kündigen. Das passiert aber eher im vierten als im dritten Monat. Dann kommt ein fröhliches Schreiben vom Inkassobüro mit Zahlungsaufforderungen und irgendwann nach vielleicht einem halben Jahr ein Mahnbescheid. Dem widerspricht man schlicht. Dann kommt als nächstes wieder das Inkassobüro und schreibt hilflose Schreiben, die man ignorieren kann. Wenn zu diesem Zeitpunkt die Schuldnerberatung die Bank angeschrieben hat, passiert in der Regel gar nichts mehr, weil die Bank die Mühe scheut, einen Prozeß zu führen.
Ich habe mich über 18 Monate so gerettet ohne Pfändung.
Gehaltsabtretungen braucht man als Beamter nur fürchten, wenn es eine notarielle Beglaubigung gibt. Das haben die meisten Banken nicht. Und selbst wenn eine vorliegt, betrifft es das Konto nicht.
Insofern ist ein P-Konto erst einmal nicht erforderlich; im Notfall der Kontopfändung hat man vier Tage Zeit, alles nachzuholen.