Das Urteil trifft wohl den Nagel auf den Kopf, leider zum Nachteil aus Sicht der betroffenen Schuldner. Aber die InsO enthält für diese Fälle tatsächlich keine Fristen.
Aber: Den Inhalt des Zitats von dem unbekannten Schreiberling kann man m.E. teilweise nur als Unsinn bezeichnen, denn er hat das Gesetz nicht gelesen. Zur Verjährung ist daher losgelöst von einem konkreten Problem und ohne sonstige Besonderheiten meiner Meinung nach folgendes zu sagen:
1. § 852 BGB behandelt einen Sonderfall der Verjährung, nämlich den eines Herausgabeanspruchs genauer eines Bereicherungsanspruchs, wenn man „durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat“.
2. Der eigentliche Schadensersatzanspruch verjährt aber nach § 195 BGB in drei Jahren. Es sei denn, die Voraussetzungen der Ausnahmeregelungen des § 199 BGB sind erfüllt. Dann können es 10 Jahre oder gar 30 Jahre sein. Bei Forderungen aus unerlaubter Handlung gehe ich allerdings davon aus, dass bei der Hauptforderung einer der beiden letzten Varianten zutreffen wird.
Bei der Anmeldung der Forderung zur Tabelle dürfte die Verjährung des Anspruchs normalerweise schon begonnen haben. Durch die Anmeldung zum Insolvenzverfahren wird die Verjährung gehemmt, § 204, Abs. 1, Nr. 10 BGB. Die Hemmung endet 6 Monate nach Beendigung des Verfahrens, § 204 Abs. 2 BGB. Das Insolvenzverfahren endet durch Aufhebung (§ 200 InsO) oder durch Einstellung (§§ 207 ff InsO). Maßgebend ist die öffentliche Bekanntmachung.
Beispiel: Forderungsanmeldung des Gläubigers am 01.07.09 Aufhebung des Verfahrens nach § 200 InsO am 31.12.09. Ende der Hemmung am 31.06.10. Dauer der Hemmung also genau 1 Jahr.
Der Zeitraum der Hemmung wird nach § 209 BGB in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Die am 01.06.09 noch verbliebene restliche Verjährungsfrist läuft also im obigen Beispiel am 01.07.2010 ganz normal weiter. Der Prüfungstermin spielt kein Rolle.