Der Widerspruch kann sich auch nur (isoliert) gegen das Forderungsattribut "vorsätzlich unerlaubte Handlung" richten. Der Widerspruch führt dazu, dass der Gläubiger gegen den Schuldner vor dem Prozessgericht einen Feststellungsrechtsstreit führen muss. Für diesen Fall haben Sie also recht, wenn Sie schreiben, dass der Gläubiger "aktiv" werden muss.
Wenn der Gläubiger bereits einen Vollstreckungstitel in den Händen hält, aus dessen Tenor die Qualifikation "vorsätzlich unerlaubte Handlung" hervorgeht, muss der Schuldner klagen (§ 184 Abs. 2 InsO); die sog. Klagelast dreht sich in diesem Fall um. Sie werden es aber - denke ich - sicherlich gemerkt haben, ob es schon einen Titel mit dem Tenor "vorsätzlich unerlaubte Handlung" gibt oder nicht. Insofern gehe ich davon aus, dass es noch keinen Titel gibt und alles in Ordnung ist. Ohnehin ist nach der Rechtsprechung des BGH so, dass die Qualifikation "vorsätzlich unerlaubte Handlung" in einem Vollstreckungsbescheid unzureichend ist. Das ist auch richtig, weil in einem Mahnverfahren nicht geprüft wird, ob tatsächlich eine vorsätzlich unerlaubte Handlung vorliegt. "Gefährlich" wird es für Sie also nur, wenn es ein "richtiges" Urteil gibt, in dem die vorsätzlich unerlaubte Handlung festgestellt wurde.
Bitte beachten Sie unbedingt noch Folgendes: Wir haben immer wieder Fälle "auf dem Tisch", in denen der Insolvenzverwalter/Treuhänder dem Schuldner gesagt haben soll, dass der Widerspruch bei ihm (also beim Insolvenzverwalter/Treuhänder) eingereicht werden kann und er sich um alles weitere kümmern werde. Gehen Sie auf einen solchen Vorschlag auf keinen Fall ein und reichen Sie den Widespruch bitte schriftlich und rechtzeitig beim Insolvenzgericht ein.