"Kann ich das Insolvenzgericht einfach so formlos anschreiben und evtl. gleich Steuerbescheid als Einkommensnachweis dazutun ?"
- Nein. Das führt m.E. zu nichts. Wenn überhaupt, muss der TH einen Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO stellen, wenn er meint, eine unterhaltspflichtige Person sei nicht zu berücksichtigen. Nicht umgekehrt.
"Bin selbständig, von daher möcht ich mir auch nicht unbedingt einen Knieschuß einfangen, weil TH sich auf den Fuß getreten fühlt."
- Tja, da haben wir das alte Problem.
Unterstellt Sie befinden sich in der Wohlverhaltensphase und nicht mehr im Insolvenzverfahren kurz folgendes:
Sie führen als Selbständiger anhand von Einkommensteuerbescheiden, also den tatsächlichen erwirtschafteten Einkünften einen Betrag X gem. Lohpfändungstabelle ab.
Im allgemeinen wird die Auffassung vertreten, der Selbständige in der Wohlverhaltensphase hat ganz unabhängig von seinem tatsächlichen Einkünften
"die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre" (§ 295 Abs. 2 InsO).
Folgt man dieser Auffassung, wäre zunächst zu berechnen, welches Nettoeinkommen Sie auf dm Arbeitsmarkt als abhängig Beschäftigter erzielen könnten. Von diesem fiktiven Nettoeinkommen müsste dann der pfändbare Betrag gem. Tabelle und unter Berücksichtigung der unterhaltspflichtigen Personen ermittelt werden, der dann ganz unabhängig von Ihren tatsächlichen Einkünften zu entrichten wäre.
Sie sollten evtl. überlegen, ob die bisherige praktizierte Abrechnungsmethode auf Grundlage der Steuerbescheide für Sie vorteilhaft ist. Falls nicht, lohnt ggf. eine Diskussion über den § 295 Abs. 2 InsO mit dem TH.