@vossi
Die meisten Menschen sind unfreiwillig in die Insolvenz geraten.
Meine Wenigkeit eingeschlossen.
Bei mir war es eine Krebserkrankung die mich zwang meine Selbstständigkeit aufgeben zu müssen, nachdem ich sie während der Behandlungszeit auch nicht mehr ausüben konnte.
Dennoch bin ich der Meinung, dass die Menschen bei welchen ich Schulden habe (warum und durch welche Umstände auch immer) ein Recht darauf haben zumindest einen Anteil zurück zu erhalten.
Ich spreche allerdings nur für mich persönlich. Ich bin allein erziehend und habe bei einer Vollzeit Berufstätigkeit ein "Durchschnittsgehalt"
Da ich Sie und Ihre Umstände nicht kenne, hat mich Ihre Fragestellung schlicht ob dieser Tatsache leicht verwirrt.
Ich als "Kleinverdiener" bin einfach davon ausgegangen, dass man mit einem Gehalt wie dem Ihren ausreichend zurecht kommt.
Aber ich denke das ist auch unerheblich welche Auffassung ich diesbezüglich vertrete.
Bezüglich Ihrer Frage erwähnte paps bereits die ZPO - ich habe auch noch mal nachgeschaut :
§ 850a
Unpfändbare Bezüge
Unpfändbar sind
1. zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
2. die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
3. Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
4. Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro;
5. Heirats- und Geburtsbeihilfen, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Heirat oder der Geburt entstandenen Ansprüche betrieben wird;
6. Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
7. Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen;
8. Blindenzulagen.
Wie allerdings der Satz "soweit sie den Rahmen des üblichen nicht übersteigen" ausgelegt wird weiß ich nicht.
Vielleicht kann Ihr Arbeitgeber die Zahlung als Treuegeld deklarieren, dann kann ggf. zumindest weniger abgezogen werden als z.B. bei anderweitigen Zuwendungen.
Alles Gute