Natürlich nimmt er sie zur Tabelle, aber er kann sie bestreiten. Dann tritt die Rechtsfolge des § 179 InsO ein. Wenn der betroffene Gläubiger dann nicht entsprechenden Sachvortrag hält und das Gericht von der Rechtmäßigkeit der Forderung überzeugt, nimmt die Forderung nicht am weiteren Verfahren teil. Nach § 114 InsO ist sie dann noch für 24 Monate nach Eröffnung vorrangig.
Das Restschuldbefreiungsverfahren muss im Übrigen nicht sofort eingestellt werden, wenn der Schuldner gegen die Obliegenheiten verstößt. Den Antrag, die RSB zu versagen, können die Gläubiger nach Ablauf der Abtretungszeit machen, wenn sie dazu angehört werden.
Da der Privatgläubiger am Verfahren nach der obigen Annahme nicht teilnimmt, ist er nicht mehr antragsberechtigt und kann nicht, wie wahrscheinlich vorgestellt, regelnd eingreifen.
Ein Gläubiger, der einen Tabellenauszug mit einer bestrittenen Forderung eines ihm vorrangigen Gläubigers bekommt, müßte mit dem berühmten Klammerbeutel gepudert sein, wenn er daraus nichts macht.
Wenn gerichtlich festgestellt würde, dass die Forderung des Privatgläubigers keine Insolvenzforderung ist, sondern als Konstrukt nur dazu dient, Forderungen anderer Gläubiger in Leere laufen zu lassen, käme sogar in Frage, dass einer dieser Gläubiger in einem Zivilrechtsverfahren den Privatgläubiger in Regress nimmt und die vom Schuldner abgetretenen Gelder holt. Wenn so ein Konstrukt auffliegt hat man nicht nur erhebliche finanzielle Probleme, sondern mit großer Wahrscheinlichkeit auch ein Betrugsverfahren am Hals. Und das ist dann der endgültige finanzielle Tod, weil dann mit großer Wahrscheinlichkeit eine vbuH vorliegt.