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Autor Thema: falscher Schuldenbetrag im außergerichtlichen Schuldenregulierungsverfahren  (Gelesen 2438 mal)

katta

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Mein Ex schuldet mir 16669,00 Euro an Unterhalt. Jetzt hat er das Inso beantragt. Heute habe ich Post erhalten, das ich mich einverstanden erklären soll, dass er mir jährlich 68,76€ (auf 6 Jahre gesehen also 412, 56€)  zahlen will! Bin hell auf begeistert! Außerdem wurde mir mitgeteilt, das er noch 6 weitere Gläubiger hat. Meine Quote liegt bei 38,20%. Jetzt hat er aber angegeben, dass er mir gerademal 7430,68€ schulden würde, obwohl ich es schwarz auf weiß habe vom OLG das es sich um Unterhaltsschulden in Höhe von 16669,00€ handelt. Darf er das? Darf er da so lügen und falsche Summen angeben?
Für die Forderungen der Postbank und der Versorgungsbetriebe haftet seine EX-Ex mit. Wie wird das dann geregelt?

Und nun noch eine Frage. Das Inso ist ja noch nicht beantragt und das Schreiben kam von seiner Schuldnerberatungsstelle die ihm helfen. Ich kenne nun seine Kto und Bank und den Arbeitgeber.
Kann ich jetzt noch bis zur Insolvenzeröffnung eine Pfändung machen? Ich möchte gern die Lohn- und Kontopfändung machen, weil er jetzt einen anderen Selbstbehalt hat als im Inso. Im Inso weiß ich es nicht genau, er hat Brutto von 1350,00 und bekommt Netto 975,00e ausgezahlt.  Und da ja das Inso noch nicht eröffnet ist und er in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebt sinkt ja sein Selbstbehalt auf 690€. Also kann ich es noch schnell machen, bevor der Antrag von ihm bei Gericht gestellt wird?
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paps

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2 Sachen:
Ja sie können jederzeit wegen rückständigem Unterhalt eine Lohnpfändung beauftragen.
Durch das Urteil sollte es ja sofort vollstreckbar sein.

So wie ich das sehe, werden Sie im Insolvenzverfahren leer ausgehen.
Denn bei 975 Euro netto ist nichts pfändbar.

Dem außergerichtlichen Einigungsversuch sollten Sie widersprechen und unter Kopie des Urteils die richtige Forderungshöhe benennen.

Beide Verhaltensweisen führen aber dazu, dass der Versuch sich außergerichtlich zu einigen scheitert und dem Insoverfahren der Weg geöffnet ist.

Im Verfahren sollten Sie dann die Forderung als vorsätzlixch begangene unerlaubte Handlung anmelden.
Geht das durch,m können Sie nach der Inso weiter vollstrecken.

Für ausstehenden Unterhalt nach Eröffnung können Sie eventuell in den Vorrechtsbereich vollstrecken lassen.
Alles sollte aber mit einem Rechtsbeistand abgeklärt werden.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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katta

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Danke Paps! Ich habe heute mit einer RA geredet. Ich mache es so, wie du gesagt hast und hoffe das beste. Liebe Grüße Katta
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