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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Versagensgründe Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensperiode  (Gelesen 2663 mal)

Schmetterling1984

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Guten Abend,

wer kann mich mal aufklären.

Welche Versagensgründe gibt es im eigentlichen Insolvenzverfahren?

Welche Versagensgründe gibt es in der Wohlverhaltensperiode? Gilt § 295 auch noch in der Wohlverhaltensperiode?

Am besten mit Paragraphenangabe...

Vielen Dank für die Antworten
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Fallera

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Re: Versagensgründe Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensperiode
« Antwort #1 am: 07. Juni 2011, 22:21:52 »

Versagung aufgrund Verletzung der Obliegenheiten nach § 295 InsO  NUR in der Wohlverhaltensphase nach Aufhebung des Verfahrens möglich. Im laufenden Verfahren gelten die Obliegenheiten nicht!

Außerdem Versagung nach §298 InsO. Die einzige Möglichkeit für den TH die Versagung zu beantragen aufgrund mangelnder Deckung der Mindestvergütung des TH. Deshalb wichtig! Verfahrenskostenstundung beantragen.

Im laufenden Verfahren Versagung nach § 290 InsO möglich.
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Schmetterling1984

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Re: Versagensgründe Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensperiode
« Antwort #2 am: 07. Juni 2011, 22:55:05 »

Vielen Dank kuze Frage hier zu noch:

1) Nach § 290 inso kann in der Wohlverhaltensperiode nicht mehr versagt werden?

2) Greift § 290 inso Abs. 6 auch bei einer Regelinsolvenz?

Vielen Dank
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Fallera

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Re: Versagensgründe Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensperiode
« Antwort #3 am: 08. Juni 2011, 07:32:33 »

1) Nach § 290 inso kann in der Wohlverhaltensperiode nicht mehr versagt werden?

2) Greift § 290 inso Abs. 6 auch bei einer Regelinsolvenz?

1) Nach dem Schlusstermin bzw. Aufhebung des Verfahrens nicht mehr.
2) Ich würde JA sagen.
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tomwr

Re: Versagensgründe Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensperiode
« Antwort #4 am: 08. Juni 2011, 20:24:31 »

2) Greift § 290 inso Abs. 6 auch bei einer Regelinsolvenz?

Nein.
§290 Abs.6 bezieht sich eindeutig auf §305 Abs.3 InsO, welcher nur in Verbraucherinsolvenzverfahren anwendbar ist.
HambKInsO §290 Rz. 39, bezieht sich auch auf ein Urteil des AG Hamburg ZInsO 2004,330.


Der Grund für die Ungleichbehandlung von Regelinsolvenzen oder Verbraucherinsolvenzen dürfte in der Systematik des Insolvenzrechts liegen. Im Regelinsolvenzverfahren hat nämlich der TH ein Widerspruchsrecht gegen angemeldete Forderungen (wenn diese z.B. nicht glaubhaft belegt sind). Das Widerspruchsrecht wird in Verbraucherinsolvenzverfahren auf die Gläubiger übertragen (sofern diese sich am Insolvenzverfahren aktiv beteiligen).

Dazu hat der BGH in einem etwas anders gelagerten Fall folgenden Kommentar zur Anwendung des §290 Abs.6 InsO abgegeben:

Zitat
BGH, Beschluss vom 23. 7. 2004 - IX ZB 174/ 03 (Lexetius.com/2004,1823) (auszugsweise)

Rn. 15)
Wäre die Versagung der Restschuldbefreiung von einer Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger abhängig, müßte das Insolvenzgericht das Vorliegen dieser Voraussetzung stets prüfen. Insofern kann das Insolvenzgericht jedoch in vielen Fällen keine verbindlichen Entscheidungen treffen. Ein häufig vorkommender Anwendungsfall des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO ist das Erfinden von Forderungen durch den Schuldner (MünchKomm-InsO/ Stephan, § 290 Rn. 77 a. E.; Kübler/ Prütting/ Wenzel, aaO § 290 Rn. 21). Streitige Forderungen festzustellen, bleibt dem Gläubiger im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten vorbehalten (§§ 179, 180 InsO). Verbindlich zu beurteilen, ob eine Anfechtung (§§ 129 ff InsO) durchgreift, ist ebensowenig Sache des Insolvenzgerichts, vielmehr des Prozeßgerichts. Davon abgesehen widerspräche es dem Grundgedanken des Gesetzes, wenn das Insolvenzgericht im Zusammenhang mit der Restschuldbefreiung die Anfechtbarkeit bestimmter Vorgänge eingehend zu prüfen hätte. In § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO ist die Sanktion für den Verstoß des Schuldners gegen seine Mitwirkungspflicht an leicht feststellbare Kriterien geknüpft. Nur eine schriftliche unzutreffende Angabe in den vorzulegenden Verzeichnissen ist ein Versagungsgrund. Eine mündliche oder schriftliche unzutreffende Angabe außerhalb dieser Verzeichnisse führt nicht zu einer Versagung der Restschuldbefreiung. Während des Gesetzgebungsverfahrens wurde diskutiert, ob die Versagung der Restschuldbefreiung "von der Schwere der Schuld oder Beeinträchtigung" abhängig zu machen sei. Dies ist verworfen worden, weil "eine Abwägung der Umstände des Einzelfalles die Gerichte zu stark belasten würde" (BT-Drucks. 12/ 7302 S. 188, zu § 346k).


Dennoch muss man auch in Regelinsolvenzen korrekte Angaben machen, ansonsten greift u.U. auch §290 Abs. 5 InsO (Auskunfts- und Mitwirkungspflichten). Hier besteht aber insbesondere ein Unterschied weil dieser Verstoß heilbar ist (durch nachträgliche Angaben). Dennoch greift er aber auch recht weit und kann neben reinen Auskunftspflichten auch Offenbarungspflichten beinhalten, wenn IV oder Gläubiger aufgrund Unkenntnis zu bestimmten Sachverhalten keine Fragen stellen können.

Die Korrektur falscher Angaben in dem nach §305 Abs.3 abzugebenden Verzeichnissen kann dagegen nicht geheilt werden weil der Wortlaut des Gesetzes auf die abgegebenen bzw. abzugebenden Verzeichnisse abzielt.
« Letzte Änderung: 08. Juni 2011, 20:32:46 von tomwr »
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Schmetterling1984

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Re: Versagensgründe Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensperiode
« Antwort #5 am: 08. Juni 2011, 23:06:14 »

Guten Abend danke für die Antwort.

Das heisst also wenn ich das richtig verstanden habe greift § 290 Abs 6 nicht beim Regelinsolvenzverfahren.
Wahrschinlich wohl auch weil die Gläubiger und Vermögensverhätnisse nicht überschaubar sind.

Heisst das also das es im Regelinsolvenzverfahren nicht weiter schlimm ist wenn man eine falsche Forderrungssumme angegeben hat? Bzw. das es der Gläubiger deutlich schwerer hat mit dem Versagensgrund durch zu kommen.

Angenommen Schuldner ist Einzelunternehmer und im Regelinsolvenzverfahren - also werden betriebliche und private Schulden angemeldet.

Schuldner ist bei der Angabe der Gläubigerliste sehr genau und gewissenhaft, alles mit Angabe von Aktenzeichen ect. erfasst, der komplette Insolvenzantrag wurde mittels Computer ausgefüllt. Als der IV das erste Gespräch mit dem Schuldner hat lobt er ihn für den gut ausgefüllten Antrag und teilt mit das er seit Jahren nicht mehr einen so gut und übersichtlich ausgfüllten Antrag gesehen hat. Der Schuldner hat 3 Kinder bei denen Unterhaltsforderrungen bestehen, welche allerdings nicht überschau bar sind, Bei Kind A: Gibt der Schuldner an keinen Summer benennen zu können da die Kindesmutter dort Ansprüche nie geltend gemacht hat. Bei einer aneren Mutter von Kind B und C gibt er eine Summer ohne besonderen Vermerk an. Bei dem persönlichen Gespräch mit dem IV teilt der Schuldner mit das wahrscheinlich noch höhere Ansprüche aus Unterhaltsrecht bestehen welche aber nicht geltend gemacht wurden. Dies wird durch den IV so auch in seinem Bericht an. Kurz später wird das Insolvenzverfahren eröffnet und für KInd B+C bestehen deutlich höhere Ansprüche wie angegeben. Auch sollte wohl noch erwähnt werden das der Schuldner 95 Gläubiger in seiner Liste erfasst hat und dadurch alles wirklich sehr unübersichtlich ist.

Könnte hier ein Versagensgrund nach § 290 Abs. 5 (da 6 ja im Regelinsolvenzverfahren nicht geht) bestehen?
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tomwr

Re: Versagensgründe Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensperiode
« Antwort #6 am: 09. Juni 2011, 14:46:38 »

Bei §290 Abs.1 Nr. 5 geht es um eine schuldhafte Pfichtverletzung

der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder

Ich würde einfach alles was bekannt ist angeben so wie es dem eigenen Kenntnisstand entspricht (nach bestem Wissen und Gewissen), sofern sich nachträglich Änderungen ergeben diese dem IV und dem Insolvenzgericht mitteilen und wenn bei Gläubigern die tatsächliche Forderungshöhe nicht bekannt ist würde ich eine Schätzung vornehmen, darauf hinweisen und das Gericht um Klärung im Rahmen der Amtsermittlung bitten. Dazu ist das Gericht verpflichtet, §5 Abs.1 InsO.

Zitat
§ 5 Verfahrensgrundsätze
(1) Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen.
(2) Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, kann das Insolvenzgericht anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile schriftlich durchgeführt werden. Es kann diese Anordnung jederzeit aufheben oder abändern. Die Anordnung, ihre Aufhebung oder Abänderung sind öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Entscheidungen des Gerichts können ohne mündliche Verhandlung ergehen. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.
(4) Tabellen und Verzeichnisse können maschinell hergestellt und bearbeitet werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Führung der Tabellen und Verzeichnisse, ihre elektronische Einreichung sowie die elektronische Einreichung der dazugehörigen Dokumente und deren Aufbewahrung zu treffen. Dabei können sie auch Vorgaben für die Datenformate der elektronischen Einreichung machen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
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