"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Hinweis zum Zitieren von Beiträgen:
Aus Gründen der Übersichtlichkeit sollte nicht der komplette Beitrag eines Users zitiert werden, sondern lediglich der Teil, auf den man sich bezieht. Die Kombination "@ [Username]" kann beim Zitieren ebenfalls hilfreich sein.

Autor Thema: Von mir vor der Insolvenz konsultierte Kanzlei übernimmt Insolvenzverwaltung  (Gelesen 2658 mal)

Ex-Unternehmer

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 9

Hallo,

ich habe in einem sehr frühen Stadium (alle Sozialversicherungsbeiträge gezahlt, alle Steuern abgeführt) selbst Insolvenz für meine Unternehmen (Verwaltungs-GmbH, GmbH & Co. KG, Tochter-GmbH) gestellt. Mein Steuerberater hat mir, als der Entschluss gefasst war, den Insolvenzantrag zu stellen, einen Anwalt empfohlen. Diesen habe ich dann konsultiert und er hat mir den Antrag ausformuliert; mir aber auch empfohlen, diesen auf meinem Geschäftspapier bei Gericht einzureichen. Die Zahlung des Honorars (1600 Euro) erfolgte in bar, die Quittung wurde von dem Anwalt persönlich (nicht der Kanzlei) ausgestellt.

Als Insolvenzverwalter wurde der Inhaber der Kanzlei vom Gericht bestimmt - auf die Details des Ablaufs möchte ich nicht näher eingehen, nur soviel: Vergütung Insoverfahren erstes Unternehmen (habe ich aus der Akteneinsicht im Rahmen des gegen mich eingeleiteten Ermittlungsverfahrens)ca. 24.000 Euro, Vergütung Insoverfahren zweites Unternehmen (werthaltiges Projekt wurde trotz Akquisition von ernsthaften Interessenten durch mich wegen Desinteresse/Inkompetenz nicht vermarktet; Verfahren mangels Masse abgewiesen) ca. 16.000 Euro (Kontostand zum Zeitpunkt der Insolvenz).

In Folge der Unternehmensinsolvenzen habe ich nunmehr auch einen Insolvenzantrag mein privates "Vermögen" betreffend gestellt - und wieder diesen Insolvenzverwalter.

Der Aufforderung, meine Einkommensteuererklärung abzugeben, kann ich nicht nachkommen, da der IV "aus Kostengründen" keinen Abschluss hat erstellen lassen; als Liquidator der GmbH, deren Insoverfahren mangels Masse abgewiesen wurde (bei der sich der IV aber die 16 Mille eingesackt hat) habe ich nun Gerichtskosten zu tragen.....es fühlt sich gerade so an, als ginge alles wieder von vorne los; meine Kräfte gehen langsam aber sicher zur Neige.

Meine Situation: Firmen weg, Haus weg, ich in Insolvenz, meine Partnerin stellt wg. fällig gestellter Grundschuld (50%ige Mitbesitzerin des Hauses) ebenfalls Insolvenzantrag, Nöte und nicht zu bewältigende Kosten wegen Ignoranz und Unfähigkeit des IV.

Situation des IV: Geringster Aufwand (Korrespondenz, Vertragskündigungen, etc. erfolgten durch mich), 40.000 Euro reicher.

Wie ich erst jetzt erfahren habe, hätte die Kanzlei die Verwaltung gar nicht annehmen dürfen, da sie mich im Vorfeld beraten hat (und um die Werte wusste).

Was kann ich jetzt unternehmen?

Ich muss dazu sagen, dass ich zunehmend dazu neige, mich aus dem unsäglichen Wirtschaftssystem zu verabschieden (und in dem Kontext auch auf die Restschuldbefreiung schei..). Ich will nach sieben Jahren Selbstständigkeit und anderthalb Jahren Insolvenz einfach nur noch meine Ruhe - ich arbeite gerne in meinem Beruf und war der (wohl irrigen) Meinung, dass sich die Situation beruhigt, wenn das Verfahren läuft.

Genug der Sentimentalität; es wäre schön, wenn jemand eine ähnliche Situation bezüglich des IV hatte und/oder mir Hinweise zummöglichen Vorgehen geben könnte!
Gespeichert
 

bertino

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 154

Guten Moregen Ex-Unternehmer,

herzlich Willkommen zu unserem und ab jetzt auch Ihrem Forum.

Ich persönlich habe keine Erfahrung ähnlich der von Ihnen geschilderten gemacht. Aber damit die anderen in Ihrem Sinne erfahrenen Forumsmitglieder Ihnen besser, einfache und schneller entgegenkommen zu können, schlage ich vor, dass Sie auch kurze aber präzise Datumsangaben zu von Ihnen genannten Ereignissen zur Verfügung zu stellen, sodass insbesondere der zeitliche Ablauf Ihrers InsoVerf und die momentane Phase des Verfahrens eindeutig festgestellt werden können.

Fürs erste jedenfalls möchte nur kurz bestätigen, dass das Amt des IV und des TH neutral gehalten werden muss.

MfG

bertino
Gespeichert
 

paps

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 14
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6471

Auch in Ihrem eigenen Verfahren muss der IV die Erklärung gegenüber der Finanzbehörde nach §35 AO abgeben.
Sprich er muss die Steuererklärung fertigen.

Steuerschulden für die Zeiträume vor der Eröffnung Ihrer Inso sind Insolvenzforderungen und werden von der RSB erfasst.
Allerdings könnte in den 6 Jahren mit mgl. Erstattungsansprüchen aufgerechnet werden.

OB es mit dem Kodex als Anwalt vereinbar ist, den Mandanten in die Insolvenz zu begleiten und anschließend das Vermögen als IV zu liquidieren, könnte ev. Malud beantworten.
Gespeichert
MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

bertino

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 154

Guten Abend Ex-Unternehmer,

Kanzleiinhaber als IV ?

Lt. § 56 InsO darf IV nur eine natürliche Person sein (http://dejure.org/gesetze/InsO/56.html), sodass eine Kanzlei als IV gar nicht in Frage käme. Da das Gericht auch den Kanzleiinhaber bestellt hatte, liegt hier m. E. keine Rechtswidrigkeit vor.

Ignoranz und Unfähigkeit des IV ?

Aus Ihren Beschreibungen geht leider nicht hervor, was Sie dem IV genau vorwerfen.

IV hat Sie im Vorfeld beraten ?

Die Unabhängigkeit des IV ist ebenfalls im § 56 InsO geregelt. Zwar muss IV "eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person" sein. Der geforderte Umfang dieser Unabhängigkeit ist jedoch umstritten.

Der erforderliche Unabhängigkeit ist nicht gegeben, heißt es etwas in einer Formulierung, wenn es sich bei dem IV um eine dem Sch nahe stehende Person im Sinne von § 138 InsO u. ä. handelt (http://dejure.org/gesetze/InsO/138.html), bzw. wenn solche nahe stehenden Person berufliche oder wirtschaftliche Verbindungen mit der anderen Seite (IV/Sch) hat.

Oder: "Zweifelsfrei ist die Unabhängigkeit nicht gegeben, wenn der IV als Gl oder Sch in nicht unerheblicher Weise am Verfahren beteiligt ist".

Auch: "Wer ein Schuldnerunternehmen bereits als Abschlussprüfer oder langjähriger Berater betreut hat, dürfte wegen fehlender Neutralität ungeeignet sein. ... Zweifelhaft ist dies aber, wenn der vorgesehene Verwalter das Schuldnerunternehmen bereits bei einem außergerichtliche Sanierung geprüft hat und zu dem Ergebnis gekommen ist, dass ein InsoVerf unvermeidbar ist."

Dito: "Die Unabhängigkeit des IV fehlt, wenn objektive Gründe vorliegen, die vom Standpunkt des Sch oder eines Gl bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der IV werde seine ihm nach der InsO zugeschriebenen Aufgaben nicht in der Weise wahrnehmen, dass die gleichmäßige Gläubigerbefriedigung erreicht wird."

Allerdings gibt es eine Reihe von Haftungsmöglichkeiten, die sowohl IV als auch IG belasten könnten. Diese müssen jedoch sehr detailliert und sorgfälltig untersucht werden.


Auch die Höhe der Honorare könnten im einzelnen nach Adäquanz überprüft werden.

MfG

bertino
« Letzte Änderung: 22. Februar 2011, 22:36:59 von bertino »
Gespeichert
 

tomwr


OB es mit dem Kodex als Anwalt vereinbar ist, den Mandanten in die Insolvenz zu begleiten und anschließend das Vermögen als IV zu liquidieren, könnte ev. Malud beantworten.

Ich weiß ehrlich gesagt gar nicht wo jetzt genau das Problem liegt. Generell darf ein Anwalt keine widerstreitenden Interessen vertreten, §43a BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung), §3 BORA (Berufsordnung für Rechtsanwälte. Allerdings geht es da um widerstreitende Interessen im Parteistreit, davon kann bei einem gerichtlichen Verfahren nach der Insolvenzordnung eigentlich nicht die Rede sein. Die Aufgabe des IV ist ja eine treuhänderische Vermögensverwaltung.

Wenn er die Vermögensverwaltung für verschiedene Gesellschaften übernimmt (auch wenn sie miteinander verbunden sind) sehe ich darin kein grundsätzliches Problem, da er nach klaren Regeln und nicht nach Ermessen arbeitet. Auch ist ein Informationsvorsprung nicht schädlich für den Ausgang des Verfahrens. Da hier Gesellschaften mehr oder weniger liquidiert werden, spielt es m.E. auch keine bedeutende Rolle.

Dem Schuldner entsteht daraus ja an und für sich kein Nachteil. Letzlich bekommt er halt die RSB (Redlichkeit vorausgesetzt) und alles Andere kann ihm eigentlich relativ wurscht sein. Einzig problematisch könnte werden, dass der Schuldner Auskünfte an den IV gibt oder geben muss, die ihn strafrechtlich belasten können (§97 InsO). Hier ist jedoch entgegenzuhalten, dass er sich auf ein strafrechtliches Verwertungsverbot berufen kann.

Also was ist jetzt eigentlich KONKRET des Schuldners Problem in dieser Sache ? Man kann sich halt seinen IV nicht aussuchen.
Gespeichert
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz